Geregelt ist die Meldepflicht in § 146a Abs. 4 AO i.V.m der sog. Kassensicherheits-Verordnung und verpflichtet denjenigen, der "aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems (…) erfasst", bestimmte Daten digital an das Finanzamt zu melden.
Frist und Übergangsregelung
Die Mitteilung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (eAS) an das Finanzamt hat grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des eAS zu erfolgen. Zunächst gibt der Gesetzgeber noch eine gewisse Kulanz. Für eAS, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen hat die Meldung bis spätestens 31. Juli 2025 zu erfolgen.
Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme gemeldet werden. Dies gilt auch für eAS, die ab 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen werden. Für diese eAS muss auch die Anschaffung mitgeteilt werden.
Zu meldende Daten
Folgende Daten sind dem Finanzamt digital zu melden:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Die Meldung hat grundsätzlich der Steuerpflichtige, beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter vorzunehmen, kann aber auch ggfs. vom Steuerberater übernommen werden.
Zur Meldung des jeweiligen eAS stehen dem Meldepflichtigen drei Übermittlungswege zur Verfügung. Die Mitteilung erfolgt über das sog. ELSTER-Portal und kann dort auf drei unterschiedliche Wege erfolgen. Das sind die Direkteingabe, der Upload einer XML-Datei und die Datenfernübertragung.