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AUTOHAUS SteuerLuchs: Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

31.05.2017 09:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Das "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" regelt recht versteckt die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern neu.

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Vor kurzem haben Bundestag und Bundesrat ein Gesetz mit dem prägnanten Titel "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" verabschiedet. Grundsätzlich geht es in dem neuen Gesetz darum, dass schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen unterbunden werden sollen.

Der geneigte Leser stellt sich nun die berechtigte Frage, warum dieses Gesetz, das größtenteils Lizenzzahlungen zum Gegenstand hat, im AUTOHAUS SteuerLuchs behandelt wird. Dieses Gesetz ist aber für jeden Unternehmer interessant, da es recht versteckt die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern neu regelt.

Grundsätzlich sind erworbene Wirtschaftsgüter, im Handelsrecht spricht man von Vermögensgegenständen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren und abnutzbare Wirtschaftsgüter sind über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab-zuschreiben. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Daher liegt kein GWG vor, wenn das Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Ergo ist ein Drucker für einen PC kein GWG, da er nicht selbständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt. Ist dieser Drucker jedoch ein Kombigerät, der auch einen Kopierer beinhaltet und dadurch eine PC-unabhängige Kopierfunktion hat, so kann dieses Kombigerät als GWG angesetzt werden. Das Steuerrecht kennt für GWG, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, bezüglich der Abschreibungsdauer eine Ausnahme. Die Kosten können nämlich sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.

Neue Wertgrenze

Bisher legt das Steuerrecht eine Wertgrenze von 410 Euro netto fest. Bis zu diesem Betrag kann eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung erfolgen. Der neue Grenzwert beträgt zukünftig 800 Euro netto. Zu berücksichtigen ist aber, dass alle GWG über einer Grenze von 150 Euro netto grundsätzlich auch weiterhin in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden müssen. Nach dem Gesetz muss dieses Verzeichnis jedoch nicht geführt werden, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben.

Sammelposten

Daneben gibt das Gesetz die Möglichkeit für Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro netto und 1.000 Euro netto einen Sammelposten für das Jahr der Anschaffung zu bilden. Dieser Sammelposten wird dann über die Dauer von fünf Jahren abgeschrieben. Nach dem neuen Gesetz wird der untere Grenzwert auf 250 Euro netto angehoben, der obere von 1.000 Euro netto bleibt gleich. Des Weiteren können GWG bis zu einem Wert von 250 Euro netto sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.

Hinweis

Die Anhebung der Wertgrenzen gilt für Anschaffungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getätigt werden. Somit kann es unter Umständen sinnvoll sein, manche Investitionen auf das Jahr 2018 zu verschieben.

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