Zur Anbahnung oder zur Festigung von Geschäftskontakten ist es im Geschäftsalltag Gang und Gäbe, dass kleine Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten verteilt werden. Dabei sind jedoch steuerliche Regeln einzuhalten, damit das Geschenk nicht zu einem steuerlichen Boomerang wird.
Grundsätzlich regelt das Gesetz nämlich, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn mindern dürfen. Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe eben doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Geschenks die Freigrenze von 35 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass die Freigrenze von 35 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze.
Dieses Geschenk, das der Geschäftspartner erhält, müsste er grundsätzlich als Einnahme versteuern. Das Gesetz sieht daher die Möglichkeit vor, dass der schenkende Unternehmer, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen kann. Dabei muss der Schenker das Pauschalierungswahlrecht aber einheitlich für alle Geschenke an Geschäftsfreunde, die innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährt werden, ausüben. Macht der Schenker davon Gebrauch, dann wird bei ihm eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben.
Nun hat sich der Bundesfinanzhof zu dem Thema geäußert, ob und wann die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist. Dabei stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die Pauschalsteuer grundsätzlich das Schicksal des Geschenks teilt. Ist also das Geschenk nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil es eben die 35 Euro Netto-Grenze übersteigt, dann ist auch die darauf entrichtete Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
So weit so gut. Die Karlsruher Richter haben aber zudem eine weitere Aussage getroffen, die so bisher in der Praxis oftmals anders gelebt wurde. Danach ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn die 35 Euro Netto-Grenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Nach dem Bundesfinanzhof kommt es durch die Übernahme der Pauschalsteuer zu einem weiteren Geschenk, dem sogenannten "Steuergeschenk". Somit muss in Zukunft bei der Einhaltung der 35-Euro-Netto-Grenze darauf geachtet werden, dass das Geschenk und die Pauschalsteuer zusammen diese Grenze nicht übersteigt. Das bedeutet für die Praxis, dass bei einem Geschenk mit einem Nettowert nur knapp unter der 35-Euro-Netto-Grenze bei gleichzeitiger Übernahme der Pauschalsteuer die Grenze überschritten wird. Dies hat dann zur Folge, dass Geschenk und Pauschlasteuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen.
Tipp:
Soll das Geschenk und die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden, dann muss darauf geachtet werden, dass der Wert des Geschenks und die darauf entfallenden Pauschalsteuer unterhalb der Wertgrenze von 35 Euro liegen.
Hinweis:
Wenn Sie mehr zu dem Thema erfahren wollen, dann schauen in Sie in die Zeitschrift AUTOHAUS. In einer der Ausgabe 13 (3. Juli) wird dieses Thema unter der Rubrik Recht und Steuern ausführlich behandelt.