Die AUTOHAUS Steuerluchs-Redaktion hofft, dass Sie sich in dem wohlverdienten Sommerurlaub gut erholt haben und freut sich natürlich umso mehr, Sie wieder über allerlei Aktuelles rund ums Steuerrecht informieren zu dürfen. Als Einstieg wollen wir Ihnen ein neues Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vorstellen, in dem die Karlsruher Richter erklären, dass das herkömmliche Erbrecht auch für die digitale Welt gilt.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt forderten die Eltern eines toten Mädchens Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter, um etwaige Suizidabsichten des Mädchens in Erfahrung zu bringen. Facebook versperrte diesen Zugang jedoch, da das Nutzerkonto bereits in den "Gedenkzustand" versetzt wurde.
Die Karlsruher Richter teilten die Auffassung der Eltern und bestätigten einen Zugangsanspruch, da das Benutzerkonto des Mädchens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf deren Erben – die Eltern – übergegangen ist. Als Entscheidungsgründe führten die Richter insbesondere an:
=> Auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichem Inhalt gehen auf die Erben über. Dies hatte der BGH schon früher für analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe entschieden. Für höchstpersönliche Inhalte in digitaler Form kann nichts Anderes gelten.
=> Die vertragliche Verpflichtung von Facebook zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten ist von vornherein kontobezogen. Sie knüpft nicht an eine bestimmte Person, sondern nur an ein bestimmtes Konto an. Facebook ist also nur verpflichtet, die Nachrichten an ein bestimmtes Konto zu übermitteln.
=> Die Vererblichkeit kann nicht durch vertragliche Bestimmungen in den AGB ausgeschlossen werden.
=> Absender von Nachrichten haben kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Inhalt der Nachricht Kenntnis erlangen.
=> Eine Kollision mit der neuen Datenschutzgrundverordnung ist nicht ersichtlich.
Das Urteil des BGH schafft Klarheit für alle Erben in der digitalen Welt und hat Konsequenzen weit über Facebook hinaus. Es dürfte wohl für alle Social Media-Anbieter relevant sein.
Hinweis:
Zukünftig sollte man daran denken auf Passwortlisten auch Zugänge zu Sozialen Medien oder E-Mail-Konten aufzunehmen, damit die Erben darauf zugreifen können. Denn der sogenannte Digitale Nachlass wird im Zeitalter von Facebook, WhatsApp & Co. immer bedeutender.