Für viele Eigentümer ist es mittlerweile gang und gäbe, die eigene Wohnung oder auch nur ein einzelnes Zimmer für einen begrenzten Zeitraum über Online-Vermittlungsportale wie Airbnb zu vermieten. Aus Vermietersicht ermöglichen diese Plattformen einen durchaus lukrativen Nebenverdienst, sollte man für eine längere Zeit verreisen oder ein unbenutztes Zimmer in der eigenen Wohnung haben.
Vor allem Behörden sehen jedoch auch erhebliche Nachteile in den Portalen. Zum einen wird Airbnb immer wieder zum Vorwurf gemacht, die ohnehin schon bestehende Wohnungsnot in Großstädten noch zu verschlimmern. In einigen Städten gibt es auch Zweckentfremdungssatzungen, die eine "Untervermietung" regeln. Zum anderen unterliegen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen über Vermittlungsplattformen wie Airbnb grundsätzlich der Einkommensteuer und bei hohen Einnahmen gegebenenfalls auch der Umsatzsteuer. Da das System jedoch sehr undurchsichtig ist, vermutet der Fiskus, dass ein Großteil der Airbnb-Vermieter diese Einkünfte nicht in ihrer Steuererklärung angeben. Diesem Vorgehen wollen die Finanzbehörden jetzt den Kampf ansagen.
Was plant der Fiskus?
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn hat ein Auskunftsersuchen nach Irland geschickt, wo das weltgrößte Unterkunftsvermittlungsportal Airbnb seinen europäischen Sitz hat. Das BZSt erhofft sich, auf diese Weise relevante Informationen und Daten über die jeweiligen Vermieter zu erlangen. Diese sollen dann anhand der in Deutschland abgegebenen Steuererklärungen überprüft, ausgewertet und abgeglichen werden. Die Finanzämter wollen auf diesem Weg Unstimmigkeiten zwischen den erklärten und den tatsächlich erzielten Einkünften aufdecken und etwaigen Steuerhinterziehungen auf den Grund gehen.
Steuerliche Konsequenzen für Vermieter?
Sollte das Finanzamt Unstimmigkeiten feststellen, muss mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gerechnet werden. Ertappten Vermietern droht eine Steuernachzahlung zuzüglich sechs Prozent Verzugszinsen pro Jahr – plus Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
Hinweis:
Wurden Vermietungseinkünfte nicht vollständig erklärt, muss dringend über das weitere Vorgehen nachgedacht werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Voraussetzung hierfür ist allerdings unter anderem, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde. Ein Aussitzen der Angelegenheit ist also in diesem Fall nicht ratsam.