Im Januar 2016 wurde der neue Leasingstandard IFRS 16 veröffentlicht, der spätestens für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden ist. IFRS sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, anhand derer Jahres- und Konzernabschlüsse, losgelöst von den nationalen Regeln, wie z.B. dem deutschen HGB, verglichen werden können. Der neue Leasingstandard betrifft alle Unternehmen, die verpflichtet sind nach IFRS zu bilanzieren, also alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, z.B. DAX-Unternehmen.
Was sind die entscheidenden Neuregelungen?
Um der Verwirrung entgegenzutreten, die sich bei manchen in der Branche breitgemacht hat, ist zunächst festzuhalten, dass sich für das deutsche Handels- und Steuerrecht nichts ändert. Bilanzieren Sie also nach den HGB-Vorschriften, treten keine Änderungen ein. Zudem ändert sich für den Leasinggeber auch im Wesentlichen nichts. Die Änderungen für Leasingnehmer sind aber gegeben und stellen die Unternehmen vor Herausforderungen. Aber eben nur dann, wenn eine Verpflichtung zur Bilanzierung nach IFRS besteht.
Bisher sind operative Leasinggeschäfte, beispielsweise das Leasing des Fuhrparks, nicht in die Bilanzierung eingegangen. Lediglich die Kosten für das Leasinggeschäft wurden als Ausgabe in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.
Durch den neuen IFRS 16 soll die Transparenz und Vergleichbarkeit erhöht werden, da das operative Leasing zukünftig wie eine Finanzierung zu sehen ist. Der Leasingnehmer hat zukünftig fast alle Leasinggeschäfte in die Bilanzierung mit aufzunehmen. Ab dem 1. Januar 2019 sind spätestens ein Nutzungsrecht für z.B. das geleaste Fahrzeug als Vermögenswert und eine anteilige Verbindlichkeit zu bilanzieren. Zudem verändert sich auch die Ergebnisrechnung, so muss das Nutzungsrecht linear abgeschrieben und zugleich ein im Zeitablauf abnehmender Zinsaufwand berücksichtigt werden.
Somit hat der neue Standard unmittelbar auch Auswirkungen auf die Kennzahlen. Durch eine Aktivierung des Vermögenswertes, Nutzungsrecht und der Passivierung der Leasingverbindlichkeit wird insgesamt die Bilanzsumme erhöht. Dies hat eine negative Auswirkung auf die Eigenkapitalquote, die sinken wird. Unternehmen, die viele Leasingverträge abgeschlossen haben, werden eine deutliche Verringerung der Eigenkapitalquote spüren.
Wann ist der neue IFRS 16 nicht anzuwenden?
Bei kurzen Laufzeiten, d.h. einer Laufzeit unter zwölf Monaten hat der Leasingnehmer das Wahlrecht, ob er eine Bilanzierung vornimmt, oder ob er es bei der bisherigen Behandlung belässt. Eine zweite Ausnahme sieht der Standard für geringwertige Gegenstände vor. Dabei wird als geringwertig ein Neupreis von 5.000 US-Dollar (rund 4.000 Euro) angesehen. Wird also z.B. ein Laptop bis zu einem Wert von rund 4.000 Euro geleast, dann können, unabhängig von der Laufzeit des Leasingvertrages, ebenfalls die derzeitigen Regeln weiterhin angewendet wer-den.
Es bleibt aber abzuwarten, ob Leasinggeber andere Modelle als das ganz klassische Leasing vermehrt auf den Markt bringen werden, um die Vorschriften des IFRS 16 zu umgehen. So unterfallen reine Dienstleistungen nicht dem Standard und müssen daher nicht bilanziert wer-den. Behält sich der Leasinggeber ein jederzeitiges Austauschrecht vor, dann liegt z.B. eine nicht zu bilanzierende Dienstleistung vor.
Hinweis:
Es wird zwar in der Fachpresse viel über den IFRS 16 gesprochen, bilanzieren Sie aber nicht nach IFRS, dann hat der IFRS 16 keinerlei Auswirkungen für Sie!