Im vorangegangenen Beitrag haben wir die lohnsteuerliche Seite der Dienstwagenbesteuerung betrachtet. Neben Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt der "geldwerte Vorteil" auch noch der Umsatzsteuer. Im steuerlichen Fachchinesisch heißt das dann: Umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug.
Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Sie ist grundsätzlich anhand der Gesamtkosten (netto) für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert aber die Finanzverwaltung den Ansatz der lohnsteuerlichen Werte für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Das bedeutet, dass der ermittelte „geldwerte Vorteil“ für die Berechnung der Umsatzsteuer übernommen werden kann.
Hier werden, wie sollte es im Steuerrecht auch anders sein, die beiden Methoden Ein-Prozent-Methode und Fahrtenbuchmethode unterschiedlich behandelt.
Beispiel 1: Ein-Prozent-Methode
Übernimmt man die Berechnungsbeispiele aus dem vorangegangen Beitrag, beträgt der geldwerte Vorteil 435,00 Euro pro Monat. Dieser Wert kann auch der Umsatzbesteuerung zugrunde gelegt werden und entspricht dem Bruttowert. Hier muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Die Berechnung der Umsatzsteuer bei Pauschalbesteuerung mit Ein-Prozent-Regelung sieht wie folgt aus:
geldwerter Vorteil (Bruttowert) = 435,00 Euro pro Monat
Umsatzsteuer 19/119 = 69,45 Euro pro Monat
Beispiel 2: Fahrtenbuchmethode
Bei der Fahrtenbuchmethode beträgt der geldwerte Vorteil, der auch für die Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen werden kann, 273,39 Euro. Der Wert entspricht den monatlichen Nettoaufwendungen des Fahrzeugs. In diesem Fall ist der Nettowert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, weil die Berechnung der Gesamtkosten des Fahrzeugs mit Nettobeträgen erfolgt. Die Umsatzsteuer muss hinzugerechnet werden. Berechnung der Umsatzsteuer bei Fahrtenbuchmethode sieht wie folgt aus:
geldwerter Vorteil (Nettowert) = 273,39 Euro pro Monat
Umsatzsteuer 19 Prozent = 51,94 Euro pro Monat
Fazit: Wird bei der Berechnung der Umsatzsteuer auf einen mit Pauschalbesteuerung 1 %-Methode ermittelten Lohnsteuerwert zurückgegriffen, handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wird der private Nutzungsanteil anhand der Fahrtenbuchmethode berechnet, ist dieser Wert als Nettowert für die Umsatzsteuer anzusetzen.
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Klaus Hoppe