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AUTOHAUS SteuerLuchs: Dienstwagenbesteuerung – Umsatzsteuer

06.10.2010 15:45 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Dienstwagenbesteuerung – Umsatzsteuer
Barbara Lux-Krönig

Neben Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt der "geldwerte Vorteil" auch der Umsatzsteuer. Im Fachchinesisch heißt das dann: Umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug. Details erklärt AUTOHAUS-Expertin Barbara Lux-Krönig

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Im vorangegangenen Beitrag haben wir die lohnsteuerliche Seite der Dienstwagen­besteuerung betrachtet. Neben Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt der "geldwerte Vorteil" auch noch der Umsatzsteuer. Im steuerlichen Fachchinesisch heißt das dann: Umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug.

Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Sie ist grundsätzlich anhand der Gesamtkosten (netto) für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert aber die Finanzverwaltung den Ansatz der lohnsteuerlichen Werte für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Das bedeutet, dass der ermittelte „geldwerte Vorteil“ für die Berechnung der Umsatzsteuer übernommen werden kann.

Hier werden, wie sollte es im Steuerrecht auch anders sein, die beiden Methoden Ein-Prozent-Methode und Fahrtenbuchmethode unterschiedlich behandelt.

Beispiel 1: Ein-Prozent-Methode

Übernimmt man die Berechnungsbeispiele aus dem vorangegangen Beitrag, beträgt der geldwerte Vorteil 435,00 Euro pro Monat. Dieser Wert kann auch der Umsatzbesteuerung zugrunde gelegt werden und entspricht dem Bruttowert. Hier muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Die Berechnung der Umsatzsteuer bei Pauschalbesteuerung mit Ein-Prozent-Regelung sieht wie folgt aus:

geldwerter Vorteil (Bruttowert) = 435,00 Euro pro Monat
Umsatzsteuer 19/119 = 69,45 Euro pro Monat
 

Beispiel 2: Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode beträgt der geldwerte Vorteil, der auch für die Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen werden kann, 273,39 Euro. Der Wert entspricht den monatlichen Nettoaufwendungen des Fahrzeugs. In diesem Fall ist der Nettowert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, weil die Berechnung der Gesamtkosten des Fahrzeugs mit Nettobeträgen erfolgt. Die Umsatzsteuer muss hinzugerechnet werden. Berechnung der Umsatzsteuer bei Fahrtenbuchmethode sieht wie folgt aus:

geldwerter Vorteil (Nettowert) = 273,39 Euro pro Monat
Umsatzsteuer 19 Prozent = 51,94 Euro pro Monat

Fazit: Wird bei der Berechnung der Umsatzsteuer auf einen mit Pauschalbesteuerung 1 %-Methode ermittelten Lohnsteuerwert zurückgegriffen, handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wird der private Nutzungsanteil anhand der Fahrtenbuchmethode berechnet, ist dieser Wert als Nettowert für die Umsatzsteuer anzusetzen.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Dr. Lorenz H. BECKER

17.01.2017 - 11:07 Uhr

Guten Tag Frau Lux-Krönig, als Nicht-Steuerexperte habe ich nun die Frage, ob der/die Arbeitnehmer/in, der/die das Dienstfahrzeug privat nutzt, den jeweiligen NETTOBETRAG in der Gehaltsabrechnung als Zuschlag zum Bruttolohn &#34;zu bezahlen hat&#34;? Danke vorab für Ihre Antwort. Beste Grüße Dr. Lorenz H. Becker <p> --- <p> <i>Antwort der Redaktion: <p>Sehr geehrter Herr Dr. Becker, <p> der geldwerte Vorteil für die private Benutzung des Firmenfahrzeugs wird dem Arbeitnehmer monatlich zu seinem Bruttolohn hinzugerechnet. Aus dem Bruttolohn + geldwerten Vorteil (brutto) hat der Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherung zu entrichten. <p> Bei der 1-%-Methode, berechnet sich der geldwerte Vorteil aus dem auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreis des Fahrzeuges. Zusätzlich sind auch noch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil hinzuzurechnen. <p> Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. <p> Ihre AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion</i>


Klaus Hoppe

03.01.2018 - 10:13 Uhr

Liebes SteuerLuchs Team,meine Firma berechnet mir auf den 1%igen Geldwerten Vorteil noch die Mehrwertsteuer von 19%!(Mehrwertsteuer für Kfz Nutzung)Beispiel: Anschaffungswert Brutto 50.000.-€1% Geldwerter Vorteil = 500.-€Mein Arbeitgeber berechnet folgend: 500.-€ ./. 19%=420,17€ - wird auf mein Bruttolohn aufgeschlagen! Die 79,83€ Steuern werden von meinem Nettolohn abgezogen!Ist das korrekt?Grüße Klaus


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