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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Künstlersozialabgabe 2015

28.01.2015 09:08 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Franz Süssbauer/AUTOHAUS

Bei der Künstlersozialabgabe muss jedes Unternehmen seine Abgabeschuld für das vergangene Jahr selbst ermitteln und spätestens bis zum 31. März 2015 melden.

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Auch dieses Jahr möchte ich Sie an die Künstlersozialabgabe erinnern. Dabei muss jedes Unternehmen seine Abgabeschuld für 2014 selbst ermitteln und spätestens bis zum 31. März 2015 melden.

Der Abgabesatz liegt für 2014 und 2015 bei 5,2 Prozent.

Dabei stellt sich die Frage, ob auch Sie abgabepflichtig sind. Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet, wenn sie

  • typische Verwerter wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen usw. sind oder
  • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen (Eigenwerber), oder
  • nach der Generalklausel, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen oder Werke für Zwecke des Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Was bedeutet jetzt das Merkmal "nicht nur gelegentlich":

  • Für die Künstlersozialabgabe 2014 (Meldetermin 31. März 2015) gilt das Merkmal "nicht nur gelegentlich" bei Eigenwerbung als erfüllt, wenn regelmäßig einmal jährlich Wer-bemaßnahmen für das eigene Unternehmen durchgeführt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2015 (Meldetermin 31. März 2016) gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber. Eine Abgabepflicht besteht danach nur, wenn das gezahlte Entgelt für alle Aufträge pro Kalenderjahr 450 Euro übersteigt.

Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe?

Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabesatz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden, in jede Berechnung mit einbezogen werden.

Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Unerheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner oder als Gruppe (Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Partnerschaftsgesellschaft) auftritt.

Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:

  • Erstellung einer Firmeninternetseite
  • Erstmalige Erstellung von Briefpapier, Visitenkarten, usw.
  • Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume
  • Kauf von Fotografien für Werbezwecke, etc.
  • Entwurf einer Stellenanzeige

Tipp:

Beachten Sie aber, dass Zahlungen an z.B. Werbeagenturen, die in der Rechtsform einer GmbH, einer KG oder einer OHG (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.07.2014) betrieben werden, nicht künstlersozialabgabepflichtig sind.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

Vertiefende Informationen zur Künstlersozialabgabe finden Sie in einem kostenfreien E-Book von Lexware.

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