Deutschland, das Land der Dichter und Denker, ein Land, dessen größte Ressource die Bildung ist. In diesem Land sieht der Gesetzgeber derzeit vor, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung beziehungsweise ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Den Auszubildenden beziehungsweise Studenten bleibt nur ein Abzug im Rahmen der Sonderausgaben. Hierzu muss man aber bedenken, dass ein Sonderausgabenabzug nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bis 2011 4.000 Euro) im Kalenderjahr möglich ist. Zudem ist Voraussetzung des Sonderausgabenabzugs, dass der Steuerpflichtige Einkünfte hat. Und welcher Student hat dies schon.
Der 6. Senat des Bundesfinanzhofes (VI R 2/12) ist jedoch der Auffassung, dass das Abzugsverbot der Erstausbildungskosten als Werbungskosten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz in der Ausprägung des Prinzips der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt. Daher hat der erkennende Senat die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 6 EStG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Richter des 6. Senates sind der Meinung, dass ein Werbungskostenabzug für den Fall anwendbar ist, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht. Wären die Erstausbildungskosten als Werbungskosten abziehbar, so der Bundesfinanzhof, so könnten die Ausbildungskosten im Wege der Verlustberücksichtigung mit dann erzielten Einkünften in den ersten Berufsjahren verrechnet werden.
Anzumerken bleibt aber, dass der 8. Senat des Bundesfinanzhofes, der für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zuständig ist, Anfang dieses Jahres geurteilt hat, dass die Abzugsbeschränkung von Erstausbildungskosten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt. Da soll sich noch einer auskennen!
Hinweis:
Nach dem Gesetz sind Werbungskosten, Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt werden. Wenn nicht die Berufsausbildungskosten in einem Veranlassungszusammenhang mit den späteren Erwerbseinnahmen stehen, dann stellt sich einem doch die Frage, welche Kosten dann! Der Gesetzgeber befürchtet Steuermindereinnahmen von ca. einer Milliarde Euro, daher blendet er den Veranlassungszusammenhang aus und kommt so zu dem gewünschten Ergebnis.
Tipp:
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es, sammeln Sie alle Belege über Ausgaben für eine Erstausbildung beziehungsweise Erststudium! Die Festsetzung von vortragsfähigen Verlusten wäre bis zu einem Verjährungseintritt möglich.
Wir wünschen unseren Lesern ein gutes und friedvolles Weihnachtsfest, einen guten Start und ein erfolgreiches neues Jahr. Wir freuen uns auf eine weiterhin rege Leserschaft auch in 2015 mit neuen und interessanten Themen.
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