Mieterschutz, Sonderregelungen für Wohnraum und Gewerbemietverhältnisse
- Das Kündigungsrecht des Vermieters, bzw. Verpächters bei Miet- und Pachtverhältnisses wird massiv eingeschränkt; das gilt sowohl bei Wohn- als auch bei Geschäftsräumen.
- Entstehen in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 pandemiebedingt Mietschulden, berechtigen diese den Vermieter/Verpächter nicht zu Kündigung.
- Die Zahlungsverpflichtung der Miete/Pacht bliebt aber weiterhin bestehen und Zahlungsrückstände müssen bis spätestens zum 30. Juni 2022 ausgeglichen werden.
- Grundsätzlich sind die Zahlungsrückstände auch zu verzinsen. So kann der Vermieter/Verpächter bei Nichtzahlung der Miete/Pacht den Verzugszins (derzeit ca. vier Prozent) verlangen.
- Es obliegt dem Mieter, den Zusammenhang zwischen den Zahlungsproblemen und der Corona-Krise glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das Einkommen oder Verdienstausfall geschehen. Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können den Zusammenhang unter anderem dadurch glaubhaft machen, dass der Betrieb durch behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt wurde.
- Sollte die Corona-Krise länger andauern, wird die Bundesregierung ermächtigt, die Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände in dem Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 zu erstrecken.
- Private Vermieter, die keine Miete mehr erhalten und zeitgleich Darlehen bedienen müssen, können die Darlehenszahlung nach den Sonderregeln zu den Verbraucherdarlehen stunden (Näheres siehe unten).
Sonderregelungen zu Verbraucherdarlehen
- Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Covid-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
- Die Vertragsparteien sollen über die Rückzahlungsmodalitäten verhandeln, kommt es zu keiner Einigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate.
- Die Regelungen gelten aber nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.
- Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Regelung um drei Monate zu verlängern.
- Weiterhin wird die Bundesregierung ermächtigt, den Schutz der Darlehensnehmer auf Kleinstunternehmer (Definition Kleinstunternehmen: bis neun Beschäftigte und bis zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme pro Jahr) zu erweitern.
Leistungsverweigerungsrecht
- In das Vertragsrecht wird ein befristetes Corona-Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020 eingeführt.
- Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
- Verbraucher, die in Folge der Corona-Krise ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, können also Zahlungen für Leistungen der Grundversorgung (z.B. Strom, Gas, Telekommunikation) bis zum 30. Juni 2020 aussetzen.
- Auch Kleinstunternehmer wird das Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis steht, das vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn der Kleinstunternehmer in Folge der Corona-Krise nicht zahlen kann.
- Für Kleinstunternehmer gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde.
- Die Bundesregierung hat auch hier die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. September 2020 zu verlängern.
Änderungen im Insolvenzrecht
- Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
- Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
- Die Beweislast, dass die Zahlungsunfähigkeit, bzw. Überschuldung eine Folge der Corona-Krise ist, trifft nicht den Unternehmer, sondern denjenigen, der die Pflicht zur Insolvenzantragstellung geltend macht.
- Die Neuaufnahme von Krediten in der Krise wird anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert.
- Die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote werden gelockert, um Geschäftsführer und Vorstände vor Haftungsgefahren zu schützen.
- Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen (Stand 1. April 2020). Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.