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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerstundung, Soforthilfe, Kurzarbeit

18.03.2020 09:50 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerstundung, Soforthilfe, Kurzarbeit
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Die Corona-Krise hat Deutschland fest im Griff. Der AUTOHAUS SteuerLuchs informiert, wie Unternehmen unterstützt werden.

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Steuerliche Maßnahmen

  • Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
  • Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular "Steuer­erleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" be­reit. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steu­ervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuer­messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei dem Antrag ist aber zu beachten, dass unrichtige Angaben zur Steuerhinterzie­hung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung führen kann, daher sind die Anträge richtig und vollständig zu stellen.

Der AUTOHAUS SteuerLuchs erwartet, dass hier noch nähere Ausführungen vom Landesamt für Steuern, unter welchen Voraussetzungen die Stundungen gewährt werden.

  • Sind Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen, will die Finanzverwal­tung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszu­schläge verzichten.
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist. Auch dieses soll den Steuerpflichtigen entgegenkommen.
  • Sobald es weitere konkrete Informationen gibt, werden wir Sie informieren.

Soforthilfen

Ab Mittwoch können in Bayern besonders betroffene Unternehmen un­bürokratisch Soforthilfen beantragen können. Die genauen Fördervoraussetzungen finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Kurzarbeit

Am 13. März 2020 haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat das "Arbeit-von-morgen-Gesetz" verabschiedet. Die neue Rechtslage ist bereits rückwirkend ab 1. März 2020 in Kraft.

  1. Absenkung des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf zehn Prozent (statt nach bisheriger Rechtslage 30 Prozent).
  2. Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  3. Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
  4. Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

Die neuen gesetzlichen Erleichterungen sind derzeit bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche können wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten In­formationen übernehmen. Da sich die Ereignisse fast stündlich ändern, weist der AUTOHAUS SteuerLuchs in eigener Sache darauf hin, dass sich die Informationen auf den Stand 17. März 2020 beziehen.

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