Steuerliche Maßnahmen
- Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
- Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" bereit. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei dem Antrag ist aber zu beachten, dass unrichtige Angaben zur Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung führen kann, daher sind die Anträge richtig und vollständig zu stellen.
Der AUTOHAUS SteuerLuchs erwartet, dass hier noch nähere Ausführungen vom Landesamt für Steuern, unter welchen Voraussetzungen die Stundungen gewährt werden.
- Sind Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten.
- Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist. Auch dieses soll den Steuerpflichtigen entgegenkommen.
- Sobald es weitere konkrete Informationen gibt, werden wir Sie informieren.
Soforthilfen
Ab Mittwoch können in Bayern besonders betroffene Unternehmen unbürokratisch Soforthilfen beantragen können. Die genauen Fördervoraussetzungen finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Kurzarbeit
Am 13. März 2020 haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat das "Arbeit-von-morgen-Gesetz" verabschiedet. Die neue Rechtslage ist bereits rückwirkend ab 1. März 2020 in Kraft.
- Absenkung des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf zehn Prozent (statt nach bisheriger Rechtslage 30 Prozent).
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Die neuen gesetzlichen Erleichterungen sind derzeit bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche können wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Da sich die Ereignisse fast stündlich ändern, weist der AUTOHAUS SteuerLuchs in eigener Sache darauf hin, dass sich die Informationen auf den Stand 17. März 2020 beziehen.