Zur Abmilderung der Folgen aus der Ukraine-Krise hat die Bundesregierung unter anderem auch den Umsatzsteuersatz für Lieferungen von Gas und Wärme befristet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Mit etwas zeitlicher Verspätung hat infolgedessen das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur Anwendung dieser befristeten Umsatzsteuersatzsenkung veröffentlicht.
Die Steuersatzsenkung gilt vereinfacht ausgedrückt für die Lieferungen jeder Art von Gas (inkl. Biogas) und jegliche Art des Transports bzw. Einspeisung sowie auch für das Legen eines Gasanschlusses. Darüber hinaus gehende Leistungen sind von der befristeten Steuersatzsenkung nicht betroffen. Dabei sind im Prinzip dieselben Grundsätze wie bereits bei der befristeten Umsatzsteuersatzsenkung in 2020 zu beachten.
Entscheidend für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes ist, dass die Gas- bzw. Wärme-Lieferung in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 ausgeführt wurde. Entscheidend ist dabei grundsätzlich das Leistungsdatum, welches dem Ablesedatum entspricht – und zwar unabhängig davon, welcher Steuersatz bei Beginn des Ablesezeitraums galt und zu welchem Steuersatz Abschlagsrechnungen gestellt und bezahlt wurden.
Bei Anzahlungen zu anderen Steuersätzen erfolgt eine Korrektur mit der Schlussabrechnung. Insoweit ist es auch zulässig, den Vorsteuerabzug aus den geleisteten Anzahlungen zunächst mit 19 Prozent vorzunehmen, sofern die Rechnung für die Abschläge noch mit 19 Prozent gestellt wurde.
Beispiel 1:
Der Ablesezeitraum läuft vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022. Es wurden monatliche Abschläge mit 19 Prozent in Rechnung gestellt und gezahlt.
Da der Lieferzeitraum in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 endet, unterliegen grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Lieferzeitraums dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.
Beispiel 2:
Der Ablesezeitraum läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Es wurden monatliche Abschläge mit sieben Prozent in Rechnung gestellt und gezahlt.
Da der Lieferzeitraum nicht in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 endet, unterliegen grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Lieferzeitraums dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Werden nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 ausgeführte Gas- und Wärmelieferungen gesondert abgerechnet, wird seitens der Finanzverwaltung eine gewichtete Aufteilung nach der Anzahl der Tage akzeptiert. Für Jahresboni/-rückvergütungen gelten gesonderte Regelungen.
Auf Grund der kurzfristigen Einführung der befristeten Steuersatzsenkung gibt es eine Übergangsregelung für ausgestellte B2B-Rechnungen für im Oktober 2022 erbrachte Gas- und Wärmelieferungen, welche den falschen Steuersatz ausweisen (19 statt sieben Prozent). Hier ist ausnahmsweise keine Rechnungsberichtigung notwendig. Vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger dürfen auch die eigentlich fälschlicherweise ausgewiesene 19 Prozent Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Hinweis:
Sämtliche Regelungen gelten nicht nur für die Steuersatzsenkung zum 1. Oktober 2022, sondern analog für die Wiedereinführung des Regelsteuersatzes zum 1. April 2024. Ob hiervon allerdings auch die einmonatige Nichtbeanstandungsregelung betreffend die in Oktober 2022 ausgestellten Rechnungen erfasst ist, lässt sich dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung jedoch leider nicht entnehmen.