Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf festgestell, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Verlust einer Kapitalforderung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden kann.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger im Jahr 2010 ein Privatdarlehen in Höhe von ca. 24.000 Euro gewährt. Ab August 2011 erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen durch den Darlehensnehmer nicht mehr. Im Jahr 2012 wurde dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Forderung in Höhe von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Kurz darauf teilte die Insolvenzverwalterin eine Masseunzulänglichkeit mit. Es ergab sich keine an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Masse.
Der Kläger machte daraufhin in der Einkommensteuererklärung für 2012 den Ausfall der privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das zuständige Finanzamt (FA) sowie auch das FG Düsseldorf hielten den vorgetragenen Verlust jedoch für nicht berücksichtigungsfähig. Auf Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof (BFH) das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zugleich an das FG Düsseldorf zurück. Die Düsseldorfer Richter urteilten nun im zweiten Rechtszug anders, und zwar wie folgt:
- Ein Forderungsausfall kann erst als steuerbarer Verlust berücksichtigt werden, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits bezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers reicht hierfür in der Regel nicht aus.
- Ausreichend ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
- Hier hat der Insolvenzverwalter im Jahr 2012 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Daher stand im Jahr 2012 für den Kläger nach Einschätzung des Insolvenzverwalters fest, dass er keine Rückzahlung mehr erhalten werde.
- Daher war in der Steuererklärung 2012 der Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Hinweis:
Die Revision zum BFH wurde erneut zugelassen. Das Urteil des FG Düsseldorf ist also noch nicht in Stein gemeißelt. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten.