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AUTOHAUS SteuerLuchs: Abmahnmissbrauch und DSGVO

04.07.2018 10:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Barbara Lux-Krönig

Kaum ist sie in Kraft getreten und schon gibt es die ersten Probleme. Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 sind bereits die ersten Abmahnungen wegen Verstößen gegen die neuen Regelungen publik geworden.

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Was verbirgt sich hinter dem Abmahnmissbrauch?

Abmahnmissbrauch ist seit einiger Zeit ein Dauerthema. Insbesondere kleine Unternehmen, Selbstständige oder Online-Händler beklagen sich, dass sie "Opfer" der Abmahnindust­rie werden. Sie erhalten Abmahnungen, die auf minimale Formfehler - beispielsweise im Impres­sum - oder andere geringfügige Verstöße gestützt sind. Seit Geltung der DSGVO hat sich ein neues Betätigungsfeld aufgetan und die Abmahnungen werden häufig mit Verstößen gegen den Datenschutz begründet.

Mittlerweile hat sich aus dem Abmahnmissbrauch ein Geschäftsmodell entwickelt. Insbeson­dere spezialisierte Anwälte und unseriöse Vereine profitieren enorm aus diesem Vorgehen. Sie spüren kleine Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung auf, verschicken aufgrund ge­ringfügiger Verstöße Abmahnungen und Unterlassungserklärungen und lassen sich die Kos­ten erstatten.

Wie soll der Missbrauch bekämpft werden?

Nachdem sich die Forderung der CDU/CSU-Fraktion nach einer Soforthilfe nicht durchsetzen konnte, haben sich die Koalitionsparteien nun auf eine Gesetzesinitiative zur generellen Ein­dämmung des Abmahnmissbrauchs geeinigt. Die Regierung ist jetzt dazu aufgefordert, bis zum 01. September 2018 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs vorzulegen. Geschützt werden sollen durch das neue Gesetz insbesondere Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen und gemeinnützige Organisationen. Hierzu sind beispielsweise folgende Regelungen geplant:

- Deckelung der Anwaltsgebühren: Um das Geschäftsmodell weniger lukrativ zu ma­chen, sollen die Gebühren der abmahnenden Anwälte gedeckelt werden. Ob die De­ckelung sinnvoll ist, bleibt fraglich, da sie bei den Urheberrechtsabmahnungen bereits nicht den gewünschten Erfolg erzielt hat.

- Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands: Bisher hat der Abmahnende ein Wahl­recht bezüglich des Gerichtsstands. Das soll sich mit dem neuen Gesetz än­dern

- Erhebliche und nicht nur geringfügige Verstöße: Im Hinblick auf Verstöße gegen die DSGVO sollen kostenpflichtige Abmahnungen nur noch erfolgen dürfen, wenn ein er­heblicher und nicht nur geringfügiger Verstoß vorliegt.

Hinweis:

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten, müssen Sie erst einmal Ruhe bewahren, es ist noch nichts passiert. Ein Aussitzen der Angelegenheit ist in diesem Fall aber nicht ratsam! In keinem Fall sollten Sie vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder die Kos­ten des abmahnenden Anwalts ersetzen.

Gerne helfen wir Ihnen, sprechen Sie uns an!

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