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Verkehrsrecht: Warum es für die Reparatur von Autobahn-Pralldämpfern keinen Nachlass gibt

22.04.2025 10:14 Uhr | Lesezeit: 2 min
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An- bzw. Aufpralldämpfer sind nach Auffassung des OLG Frankfurt Bestandteil einer Gesamtanlage. Ein Abzug "neu für alt" sei nicht gerechtfertigt.
© Foto: Saferoad RRS GmbH

Wer bei einem Unfall Anpralldämpfer an einer Bundesautobahn beschädigt, muss den Neupreis erstatten. Es findet kein Abzug "neu für alt“ statt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 15. August 2024 (AZ: 1 U 14/24) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

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Nach Auffassung des OLG Frankfurt handelt es sich bei Aufpralldämpfern um kein eigenständiges Bauwerk, sondern um den Bestandteil einer Gesamtanlage, der lediglich im Zuge von Instandsetzungsarbeiten erneuert wird.

Versicherung reduzierte Kostenrechnung wegen "Wertsteigerung"

Im gegenständlichen Fall war eine Autofahrerin von der Fahrbahn einer Autobahn abgekommen und mit einem Anpralldämpfer kollidiert. Die Haftpflichtversicherung der Frau sollte den Schaden ersetzen und lehnte eine vollständige Übernahme ab. Sie nahm einen Abzug von 25 Prozent unter Berufung auf den Grundsatz "neu für alt" vor. Ihrer Ansicht nach profitiere die Klägerin von einer Vermögensmehrung, da der Anpralldämpfer nach der Reparatur eine längere Lebensdauer habe.

Dem widersprach die Klägerin: Aufgrund der baulichen Einbindung des Anpralldämpfers in die Gesamtanlage der Leitplanken sei eine solche Wertsteigerung nicht messbar.

Gericht sieht keinen "Lebensdauer-Vorteil"

Das OLG Frankfurt verurteilte die Versicherung dazu, den vollen Schadensersatz zu zahlen. Es stellte fest, dass Anpralldämpfer in der Regel nicht einzeln, sondern im Zuge einer Erneuerung der gesamten Anlage ausgetauscht werden. Daher ergebe sich für die Klägerin kein Vermögensvorteil durch die Reparatur. Ein Abzug "neu für alt" sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte durch die Reparatur einen tatsächlichen Vorteil erlangt, beispielsweise durch eine längere Lebensdauer des reparierten Teils. Dies sei hier nicht der Fall.

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