Weist ein Waschanlagen-Betreiber nach, dass die Beschädigung eines Kundenfahrzeuges für ihn trotz größtmöglicher, "pflichtgemäßer" Sorgfalt nicht zu vermeiden war, so haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor (Az. 4 O 50/21), welches die Presseabteilung des zuständigen Gerichts selbst vorstellte.
Im gegenständlichen Fall wollte ein Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis seinen SUV von außen reinigen lassen. In der Waschanlage wurde er von einem Mitarbeiter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren danach Beschädigungen zu erkennen, die der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen wollte.
Gründe für die Erfolglosigkeit der Klage
Nach Ansicht der Kammer haftet ein Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die durch die Autowäsche entstanden sind. Etwas Anderes gelte nur, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Insofern bestehe eine gesetzliche Vermutung zulasten des Betreibers der Waschanlage: Dieser müsse nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei.
Im vorliegenden Fall habe sich der Betreiber jedoch entlastet, indem er die Kammer des LG Frankenthal davon überzeugt habe, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war: Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, bei der ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an den Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.
Anhaltspunkte für eine verschuldensunabhängige Haftung des Waschanlagenbetreibers sah die Kammer letztlich nicht. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden. (bs)