Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert auf ihrer Internetpräsenz "Verkehrsrecht" über eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 (AZ: 9 O 95/12). Platzt ein Reifen, weil der Fahrer über einen größeren Gegenstand fährt, liegt ein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss für diesen Schaden aufkommen. Es handelt sich dabei nicht um einen allgemeinen Betriebsschaden, der nicht versichert wäre.
Der Kläger verlangte von seiner Vollkaskoversicherung die Kostenerstattung für einen geplatzten Reifen und die daraus entstandenen Schäden am Fahrzeug. Der Reifen war zerstört, als das Auto über einen größeren Gegenstand auf der Fahrbahn, wahrscheinlich einen Bolzen oder eine Schraube, fuhr. Durch den geplatzten Reifen wurden auch Karosserieteile in der Nähe des Rades beschädigt. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Bei der Begründung verwies sie auf ihre Versicherungsbedingungen, wonach allgemeine Betriebsschäden nicht versichert seien.
Die Klage war erfolgreich. Die Richter entschieden, es handele sich sehr wohl um einen Unfallschaden. Das Platzen des Reifens sei nicht durch den allgemeinen Betrieb des Autos erfolgt, sondern durch Einwirkung eines Gegenstandes. Das habe den Reifen platzen lassen. Ein Unfall sei ein "unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis". Dies sei hier eindeutig der Fall. Daher müsse die Versicherung zahlen. (he)
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Urteil: Vollkaskoversicherung muss "Reifenplatzer" zahlen

In einem jetzt veröffentlichten Urteil wurde eine Versicherung erfolgreich verklagt, die Kosten durch einen von Aussen zerstörten Reifen über die Vollkasko zu ersetzen.