Bedrängt ein Autofahrer seinen Vordermann durch dichtes Auffahren und Betätigen der Lichthupe, so kann er nun auch innerorts und bei niedrigen Geschwindigkeiten wegen Nötigung belangt werden. In einer aktuellen Entscheidung (Az.: 2 BvR 932/06) wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Fahrzeuglenkers ab, der vom Oberlandesgericht zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er innerorts auf einer Strecke von ca. 300 Metern bei 40 bis 50 km/h seinem Vordermann dicht aufgefahren war und diesen mit Hupe und Lichthupe belästigt hatte. Damit wollte er den Fahrer vor ihm zu schnellerem Fahren bzw. Freigeben der Fahrspur bewegen. In seiner strafrechtlichen Verurteilung sah der Mann eine Verletzung des Artikels 103 Absatz 2 Grundgesetz und argumentierte, Nötigung setze physische Gewalt voraus. Er habe bestenfalls psychischen Zwang angewendet. Die Karlsruher Richter beurteilten sein penetrantes Verhalten als Gewalt, die als Straftat geahndet werden kann. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass es beim Bedrängten zu "physisch merkbaren Angstreaktionen" kommen könne, deren "Auswirkungen körperlich empfunden" würden. Somit liege im strafrechtlichen Sinne Zwang vor. Ob der Straftatbestand der versuchten Nötigung erfüllt wird, hänge vom Einzelfall ab. Entscheidend seien "Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrene Geschwindigkeit sowie die allgemeine Verkehrssituation." (kt)
Urteil: Drängeln ist auch innerorts Nötigung
Verfassungsrichter stufen dichtes Auffahren und Hupen bei niedrigem Tempo als Gewalt ein