Wer Drogen konsumiert, riskiert seinen Führerschein und erweist sich als "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen". Das ist unabhängig davon, ob die Drogen im Umfeld einer Fahrt genommen wurden oder nicht. Ein Hinweis auf den Drogenkonsum kann auch anonymisiert erfolgen. Dies musste ein Betroffener erfahren, dessen Drogengutachten anonym der Polizei zugespielt wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert aktuell über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. April 2022 (AZ: VG 7 L 82/22). Ebenfalls bemerkenswert: Ein Beweisverwertungsverbot gibt es nur im Strafrecht, nicht im hier geltenden Gefahrenabwehrrecht.
Drogen = Gefahr + Gefährdung
Im gegenständlichen Fall wurde der Polizei anonym ein Drogengutachten über den Mann zugespielt. Erstellt wurde das Gutachten in einem völlig anderen Zusammenhang, nämlich einem familienrechtlichen Verfahren. Dem Mann wurde damit der Konsum von Kokain und Amphetamin nachgewiesen. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde dem Mann die Fahrerlaubnis.
Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene mit einem entsprechenden Antrag. Insbesondere machte er hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung, so dass ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten sei.
"Schutz unbeteiligter Verkehrsteilnehmer überwiegt"
Letztlich aber scheiterte der Mann mit seinem Antrag beim Verwaltungsgericht. Von dort hieß es, dass ein Beweisverwertungsverbot gerade eben nicht bestehe. Das Gutachten dürfe deshalb Grundlage des Führerscheinentzugs sein. Es müsse zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen unterschieden werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz unbeteiligter Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen. Dieses Schutzinteresse überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers, dass das Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Außerdem habe der Staat Schutzpflichten, aus denen es nicht hinnehmbar wäre, wenn trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht eingeschritten werden würde.
Vor einer einjährigen Abstinenz geht nichts
Auch die begonnene Entzugstherapie ändere daran nichts. Eine Entwöhnung und Entgiftung sei erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Daher habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.