Die amtlich "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" genannte Tat (§ 142 Strafgesetzbuch) bestraft das Entfernen von einem Unfallort, ohne dass Personalien, Fahrzeugdaten sowie Beteiligung am Unfallhergang festgestellt werden konnten. Wenn jemand unbedeutende Sachschäden im ruhenden Verkehr (z.B. einen Parkrempler) verursacht und sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei meldet, kann von Strafe abgesehen werden. Aber Vorsicht: Die gesetzliche Ausnahme der Nachmeldung greift nur dann, wenn zwischenzeitlich kein anderer den Schaden der Polizei gemeldet hat. Zudem kann man vor Ort kaum abschätzen, ob ein Bagatellschaden vorliegt.
Führerschein-Entzug und Flensburg-Punkte
Gibt es einen feststellbaren Fremdschaden, hilft der Einwand, es handele sich um eine Bagatelle, nicht weiter. Jeder Kratzer oder jede Beule, mit Beseitigungskosten von mehr als 50 Euro, ist nach der Rechtsprechung relevant für die Einordnung als Fahrerflucht. Neben der immer zu erwartenden Geldstrafe droht bei Sachschäden oberhalb von 1.500 Euro, erst recht bei Verursachung von Personenschäden, ein Fahrerlaubnisentzug. Diese mit zwei Punkten bewertete Tat bleibt 10 Jahre in Flensburg eingetragen.
Unfallbeteiligte müssen warten
Der AvD appelliert an alle Verkehrsteilnehmer, die Wartepflicht zu beachten: Immer alle Daten untereinander austauschen. Die Unfallstelle grundsätzlich nur dann verlassen, wenn die Schadensregulierung geklärt ist. Der Zeitraum des Wartens hängt nach den Gerichten vom Ausmaß der Unfallschäden ebenso ab, wie von Ort und Zeit des Unfalls oder auch den Witterungsverhältnissen. Auch wenn man sich unschuldig an dem Unfall fühlt, ist das laut AvD kein Grund wegzufahren.
Jeder hat mittlerweile ein Mobiltelefon...
Darüber sollte man im Zweifel die Polizei unter der Notrufnummer 110 kostenfrei rufen. Dieser "eCall" funktioniert auch bei leerer Prepaidkarte. Etwas anderes ist, die Unfallstelle für den fließenden Verkehr bei den erwähnten geringfügigen Schäden freizumachen, z.B. bei einem abgeknickten Außenspiegel, einem zerbrochenen Scheinwerferglas, einer leichten Beule oder einem Kratzer im Autoblech. Hier ist – nach Absprache mit dem Unfallgegner – das an den Rand fahren sinnvoll. Vorher sollte man noch schnell ein paar Fotos zur Beweissicherung machen oder den Stand der Fahrzeuge auf der Fahrbahn anzeichnen.
Nicht den Versicherungsschutz riskieren!
Der AvD macht explizit auch darauf aufmerksam, dass mit einer Fahrerflucht zusätzlich der Versicherungsschutz in Gefahr gerät. Das Verlassen der Unfallstelle, ohne Feststellungen ermöglicht zu haben, gilt nach den Versicherungsbedingungen als Verletzung von Vertragspflichten.
In solch einem Fall droht der Regress durch den eigenen Haftpflichtversicherer. Beträge bis zu einer Höhe von 5.000 Euro können vom Halter oder Fahrer gefordert werden, wenn Schäden anderer Beteiligter vom Versicherer beglichen wurden. Die Vollkasko-Versicherung muss bei Fahrerflucht ebenfalls nicht zahlen.
Info an eigenen Versicherer ist Pflicht
Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, seine Kfz-Versicherung binnen einer Woche über den Schadensfall zu informieren. Wird eine Person bei einem Unfall tödlich verletzt, muss das sogar innerhalb von 48 Stunden an den Versicherer gemeldet werden.
Kleinere Sachschäden, also sogenannte Bagatellschäden, können bis zum Jahresende noch nachgemeldet werden. In diesen Fällen kann eine Rückstufung des Haftpflichtvertrages durch Rückzahlung der Schadensbeträge an den Versicherer vermieden werden. (fi)