Mehr Möglichkeiten und vor allem mehr juristische Sicherheit bei der Abwicklung von Unfallschäden bietet seit dem vergangenen Dienstag das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Reparaturbetriebe konnten in diesem Bereich bisher durch das sehr strikte Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahr 1935 nur sehr eingeschränkt agieren. Es sind somit deutlich bessere Beratungsmöglichkeiten gegeben, die sich zur Kundenakquise und -bindung nutzen lassen. Dem berühmten „Schadenservice aus einer Hand“ durch den Reparaturbetrieb verhilft das neue RDG auf die nächste Stufe. Im Kern bestätigt das neue RDG das grundsätzliche Anwaltsmonopol. Das heißt, Rechtsdienstleistungen dürfen auch künftig im Normalfall nur Volljuristen erbringen. Ratsuchende haben so auch mit dem neuen RDG einen umfassenden Schutz vor unqualifizierter Beratung. Dennoch – und das ist eine wesentliche Änderung des RDG – wurden nun praxisgerechte und verfassungskonforme, „moderate Öffnungen“ vollzogen. Was heißt nun das für die konkrete Praxis? Beispielsweise die allgemeine Aufklärung des Kunden über rechtliche Hintergründe oder eine Erläuterung zur Geltendmachung unstreitiger Ansprüche können problemlos eingesetzt werden. BVSK-Geschäftsführer RA Elmar Fuchs ergänzt: "Erlaubt ist in Zukunft zudem die sofortige Abtretung von Schadenersatzansprüchen durch eine Abtretung erfüllungshalber gemäß § 2 Abs. 2 RDG." Und weiter: "Will also der Kfz-Reparaturbetrieb sofort im eigenen Namen die Reparaturkosten gegenüber dem Versicherer geltend machen, kann er dies, wenn er sich den Anspruch von seinem Kunden erfüllungshalber hat abtreten lassen". Seit 1. Juli ist dies mit entsprechenden neuen Formularen möglich. Weiterhin dürfen dem Kunden beispielsweise unstreitige Schadenersatzansprüche aufgelistet werden. Auch kann im Totalschadenfall die Reparatur bis zur "130-Prozent-Grenze" besprochen und dem Autofahrer eine aktive Entscheidungsunterstützung hierzu gegeben werden. "Schadensabwicklung wird einfacher" Insgesamt ergibt sich vor allem ein einfacheres Arbeiten. Die Mitarbeiter der Reparaturbetriebe können den Kunden bei der Auftragsannahme eines Unfallschadens allgemein über seine Rechte aufklären und unstreitige Schadenersatzansprüchen darlegen. "Es darf auf die freie Werkstattwahl im Haftpflichtfall hingewiesen werden. Die Reparaturbetriebe können zudem Empfehlungen für Sachverständige oder Rechtsanwälte aussprechen", beschreibt Elmar Fuchs. Die Kfz-Werkstatt kann Schadenmeldungen an den Versicherer weiterleiten und sich sofort vom Kunden Schadenersatzansprüche abtreten lassen. Ist dies erfolgt, hat der Betrieb künftig zudem das Recht, sich direkt mit der zahlungspflichtigen Versicherung in Verbindung zu setzen und sich auch bei Kürzungen direkt an die Assekuranz zu wenden. Vorsicht bei ungeklärter Schuldfrage! Neben den neuen Möglichkeiten ergeben sich für Reparaturbetriebe jedoch auch Aspekte, die in der täglichen Praxis unbedingt Beachtung finden müssen. Denn das RDG ist keinesfalls ein Freibrief. Im Nachgang auftauchende Probleme wie beispielsweise ungeklärte Schuldfrage oder ein streitiger Unfallhergang können schnell die vom RDG gebotenen Grenzen sprengen. Die Werkstattmitarbeiter müssen in gewisser Weise die Komplexität der Rechtsfrage richtig einschätzen, bis zu der eine Rechtsdienstleistung für Kunden noch im erlaubten Bereich ist. Das setzt natürlich ein möglichst großes Wissen und gezielte Qualifizierungen dieser Mitarbeiter voraus, um auch schwer erkennbare, juristische Stolpersteine im Idealfall frühzeitig auszumachen. „Generell gilt auch weiterhin: Der Geschädigte muss Herr des Verfahrens bleiben. Unklare Schuldfragen und Rechtslagen sowie Fälle mit Personenschäden liegen definitiv außerhalb des vom RDG zulässigen Rahmens für einen Reparaturbetrieb“, so Elmar Fuchs abschließend. Alle Details zum neuen Rechtsberatungsgesetz sowie Experteneinschätzungen aus der Branche finden Sie in der SchadenBusiness-Ausgabe vom 21. Mai 2008, erschienen mit AUTOHAUS 10/2008. (ak)
Schadenabwicklung: Neues Rechtsdienstleistungsgesetz seit 1. Juli in Kraft

Seit Dienstag dieser Woche verfügen Reparaturbetriebe über mehr rechtliche Freiheiten bei der Abwicklung von unstrittigen Unfallschäden. Mit dem zum 1. Juli in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wird das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst.