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Rechtsprechung: Kein Nutzungsausfall für 307 Tage Reparaturdauer

26.08.2024 06:07 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Ist für einen Geschädigten erkennbar, dass eine Unfallinstandsetzung deutlich länger als prognostiziert dauern wird, kann er nicht darauf vertrauen, für die gesamte Instandsetzungszeit auch einen Nutzungsausfall zu bekommen.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Bei einem längeren Nutzungsausfall aufgrund einer erheblich verzögerten Reparatur muss sich der Unfallgeschädigte aufgrund seiner Kostenminderungspflicht ein Ersatzauto anschaffen. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig am 16. April 2024 (Az: 7 U 109/23) im Fall einer Reparatur, die mehr als 300 Tage dauerte.

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Über das bemerkenswerte Urteil informierte aktuell die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unsere Redaktion.

19.955 Euro Nutzungsausfall gefordert

Der gegenständliche Fall betraf die Reparatur eines etwa zwölf Jahre alten Ford Transit Euroline/Nugget, der bei einem Unfall beschädigt wurde. Der Kläger beauftragte am 2. November 2021 eine Werkstatt mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Trotz einer voraussichtlichen Reparaturdauer von zehn bis zwölf Tagen verzögerte sich die tatsächliche Reparatur anschließend erheblich und das Fahrzeug war erst am 14. August 2022 vollständig instandgesetzt. Der Kläger forderte daraufhin eine Nutzungsausfallentschädigung für 307 Tage in Höhe von insgesamt 19.955 EUR.

Je 2.500 Euro als Entschädigung und für Ersatzwagen anerkannt

Das Gericht entschied, dass dem Kläger eine Entschädigung nur bis Ende November 2021 zusteht. Spätestens ab dem 1. Dezember 2021 hätte er zur Schadensminderung ein Ersatzauto anschaffen müssen. Bereits im November 2021 war absehbar, dass die Reparatur wesentlich länger dauern würde als ursprünglich angenommen.

Das OLG Schleswig verwies darauf, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Pflicht hatte, den Schaden gering zu halten, indem er ein Ersatzfahrzeug besorgte. Das Gericht sprach dem Kläger für den Zeitraum bis Ende November 2021 eine Entschädigung in Höhe von 2.500 EUR zu und schätzte die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzwagens auf weitere 2.500 EUR.

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