Im streitgegenständlichen Fall, über den jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtete, überholte ein Autofahrer einen Sattelzug und bremste stark nach dem Einscheren auf die rechte Fahrspur ohne einen zwingenden Grund.
Diese Bremsung führte zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Fahrzeug. Die darin befindliche Klägerin machte geltend, der Unfall sei allein durch die unvermittelte und grundlose Vollbremsung des Beklagten verursacht worden. Der Beklagte hingegen argumentierte, er habe verkehrsbedingt gebremst und durch ein Blockieren der Räder nicht beschleunigen können.
"Extram hohe Betriebsgefahr"
Das Landgericht Hamburg stellte in seinem Urtel vom 22. September 2022 (Az.: 331 O 134/21) fest, dass der Beklagte zu 70 Prozent haften müsse, da er ohne zwingenden Grund stark abgebremst hatte. Obwohl der Autofahrer behauptete, er habe lediglich aufgrund eines Fahrzeugdefekts so stark gebremst, sah das Gericht eine überwiegende Haftungsquote von 70 Prozent zu seinen Lasten als gerechtfertigt an. Ein Fahrzeug, dessen Bremsen auf einer Bundesautobahn versagen, stelle eine extrem hohe Betriebsgefahr dar. W.K. Pfauntsch
Marie Becker