Ein Fußgänger auf einem Radweg muss haften, wenn es dadurch zu einer Kollision mit einem Radfahrer kommt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte zu einer entsprechenden Entscheidung des OLG Hamm vom 13. Juni 2024 (Az: 3 U 215/23).
Im gegenständlichen Fall kollidierte ein Radler mit einem Fußgänger, der den Radweg betrat, ohne auf den Verkehr zu achten. Der Radfahrer klagte und forderte materiellen sowie immateriellen Schadensersatz und zudem die Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche. Der beklagte Fußgänger beantragte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung, welche vom Landgericht abgelehnt wurde.
Das Oberlandesgericht Hamm wies schließlich die Beschwerde des Fußgängers gegen diese Entscheidung ab. Es stellte vielmehr fest, dass er den Unfall selbst schuldhaft verursacht hat, indem er den Radweg betrat. Der Radweg war durch Verkehrszeichen oder bauliche Gestaltung eindeutig als solcher erkennbar. Daher müsse der Fußgänger in dem Verfahren für den Unfall haften.