Seit dem 1. April 2024 ist das neue "Cannabis-Gesetz" in. Kraft. Es legalisiert privaten Besitz von Cannabis (bis zu 25 g) und den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen. Im Zuge dessen wurde auch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum 22. August 2024 geändert und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) angepasst.
Die Aufgabenstellung für den AK 1
Erstmals ist in § 24a StVG seit 1. April 2024 ein ausdrücklicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut festgelegt. Der Arbeitskreis zog in Goslar eine erste Bilanz und nahm auch die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit in den Fokus. Darüber hinaus war zu klären, ob und ggf. welche Änderungen bei den polizeilichen Vortests zur Feststellung von Cannabiskonsum notwendig sind.
Außerdem ging es um die Frage, welche Konsequenzen aus dem neuen § 13a FeV für die Fahreignungsfeststellungen der Fahrerlaubnisbehörden folgen. Welche Auswirkungen ergeben sich auf die medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU)? Wie wird zwischen Cannabismissbrauch und Cannabisabhängigkeit nun in der MPU-Begutachtung unterschieden? Und kommt eine "Amnestieregelung" im Fahrerlaubnisrecht in Frage? Wie verfahren Fahrerlaubnisbehörden mit "Altfällen", d. h. mit Fällen, die vor der Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen bei den Fahrerlaubnisbehörden "anhängig" oder sogar schon entschieden waren?
Die Abschluss-Resolution
Am Ende der zweitägigen Beratungen kam es zu folgenden Ergebnissen bzw. Resolutionen für den Gesetzgeber:
Einig war man sich darüber, dass die Erhöhung des THC-Grenzwertes Gefahren für die Verkehrssicherheit birgt und zahlreiche Probleme für die Arbeit von Polizei, Fahrerlaubnisbehörden und Begutachtungsstellen nach sich zieht:
-
Bezüglich des Mischkonsums von Cannabis inkl. Medizinalcannabis und Alkohol sollte der Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz eine Nulltoleranz festlegen, analog zu Fahranfängern.
-
Der Arbeitskreis empfiehlt die Aufnahme des Mischkonsums (Cannabis und Alkohol) in die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) aufgrund der unvorhersehbaren Gefahren der Wechselwirkung.
-
Der Arbeitskreis fordert eine zügige Anpassung der Begutachtungsleitlinien zum Thema Cannabis an die aktuellen wissenschaftlichen Standards, um die neue Realität des Freizeitkonsums abzubilden.
-
Bei Ersttätern geht der Arbeitskreis von Cannabismissbrauch aus, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass künftig nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt wird. Diese Zusatztatsachen sind vom Gesetzgeber zu definieren. Sie können u.a. aus dem Konsummuster resultieren, dem Vortatgeschehen oder aus den Umständen des Tatgeschehens.
-
Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung bzw. den Gesetzgeber dringend auf, die zeitnahe Entwicklung von verdachtsausschließenden Vortestmöglichkeiten hinsichtlich der verschiedenen aktuellen Grenzwerte zu unterstützen.
-
Der Arbeitskreis begrüßt das Vorhaben des Gesetzgebers, bei Gefahrguttransporten THC-Nüchternheit festzulegen.
-
Der Arbeitskreis fordert, zur nötigen Fortentwicklung der "Vision Zero" die Aufklärungsmaßnahmen bezüglich der Risiken des Cannabiskonsums für die Verkehrssicherheit sowie der geltenden Rechtslage erheblich zu intensivieren.