Nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt – oder auch bei zu vielen Punkten in Flensburg – ist für den Erhalt oder die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zwingend.
Grundlegende Reform ja oder nein?
Dazu wird eine Vielzahl von Vorbereitungskursen angeboten. In der jüngsten Zeit sind diverse Anbieter solcher Kurse allerdings in die Kritik geraten. Einigen ginge es nur um das schnelle Geld; sie böten MPU-Vorbereitungen an, obwohl sie nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügten. Dabei operierten sie auch mit unseriösen "Erfolgsgarantien". Manche sollen ihrer Klientel gar zu illegalen Tricks raten, lauten die Vorwürfe.
Der Arbeitskreis ging daher der Frage nach, ob nicht das gesamte Verfahren der "MPU-Vorbereitung" grundlegend reformiert werden muss. Es beginne bereits mit der Information der Betroffenen: Wie können diese zutreffend und zeitgerecht über die Möglichkeit einer MPU-Vorbereitung informiert werden? Dies sei insbesondere aufgrund der oftmals erforderlichen Abstinenznachweise nach Alkohol- oder Drogenfahrten von erheblicher Bedeutung. Auch Zulassungskriterien und (Mindest-) Standards einer kompetenten MPU-Vorbereitung seien zu diskutieren, um unseriöse und illegale Angebote auszuschließen und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, also den MPU-Probanden, zu gewährleisten.
"Qualififizierte MPU-Vorbereitung wichtig für Verkehrssicherheit"
Nach der zweitägigen Beratung kam es zu einer relativ klaren Resolution:
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Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass eine qualifizierte Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit leistet. Die Vorbereitung zielt darauf ab, die Ursachen für vergangenes Fehlverhalten frühzeitig zu identifizieren und eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung herbeizuführen.
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Um dies zu ermöglichen, sind die Fahrerlaubnisbehörden anzuhalten, die Betroffenen schnellstmöglich – entgegen der bestehenden Praxis – über fahrerlaubnisrechtliche Folgen (z. B. MPU) zu informieren. Die Information sollte in einfacher Sprache verfasst sein, z. B. in Anlehnung an das von der Projektgruppe MPU-Reform entwickelte Infoblatt.
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Der Arbeitskreis stellt fest, dass für eine zeitnahe Information ausreichend Mitteilungspflichten an die Fahrerlaubnisbehörden in den bestehenden Vorschriften enthalten sind, wie z. B. in § 2 Abs. 12 StVG und Nr. 45 Abs. 1 und 2 Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Von diesen sollte unmittelbar Gebrauch gemacht werden.
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Es erscheint sinnvoll, Anbieter von MPU-Vorbereitungsmaßnahmen, die die Kriterien für fahreignungsfördernde Interventionen (FFI-Kriterien) erfüllen, auf Positivlisten zu erfassen. Die Fahrerlaubnisbehörden sollen berechtigt werden, diese Listen herauszugeben.
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Der Arbeitskreis beobachtet mit Sorge, dass Manipulationsversuche und Straftaten im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubnisverfahren zunehmen. Täuschungen und Fälschungen müssen – auch unter Beachtung der o. g. Mitteilungspflichten – angezeigt und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln des Strafrechts bekämpft werden.
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Zur verbesserten Nachvollziehbarkeit der MPU-Gutachten sollen die im Rahmen der Begutachtung vorgelegten Belege über Abstinenz und MPU-Vorbereitung als Teil des Gutachtens gelten und demselben als Anlage beigefügt werden. Dies dient auch der Fälschungssicherheit. Der Arbeitskreis empfiehlt, unter Wahrung des Datenschutzes die technischen Möglichkeiten zur Verifizierung von Gutachten zu nutzen.