Im Jahre 2017 wurde gesetzlich das sogenannte Hinterbliebenengeld eingeführt. Dieses soll nahen Angehörigen eines tödlich verletzten Unfallopfers für das damit verbundene seelische Leid einen Anspruch gegen den Unfallverursacher auf eine angemessene Entschädigung in Geld verschaffen.
Bisherige Regelung auf dem Prüfstand
Bis zu diesem Zeitpunkt kam ein Anspruch nur dann in Betracht, wenn der nahe Angehörige einen sogenannten Schockschaden im Sinne einer psychischen Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert nachweisen konnte.
Der Arbeitskreis machte es sich acht Jahre nach der Einführung des Hinterbliebenengeldes zur Aufgabe, im Sinne einer Bestandsaufnahme festzustellen, ob sich das Hinterbliebenengeld in der Regulierungspraxis bewährt hat oder ob Veränderungen angezeigt erscheinen.
Die Fragestellungen hierzu lauteten: Wie weit ist der Personenkreis der Anspruchsberechtigten zu ziehen? Welche Höhe des Hinterbliebenengeldes erscheint unter Berücksichtigung des jeweiligen Näheverhältnisses als angemessen? In diesem Zusammenhang galt es, auch das Verhältnis des neu eingeführten Hinterbliebenengeldes zum Schockschadenersatz zu beleuchten: Wie gestaltet sich die Abgrenzung zwischen beiden Ansprüchen im Einzelfall? Schließlich sollte noch ein vergleichender Blick ins Ausland gewagt werden: Wie wird dort mit entsprechenden Ansprüchen betroffener naher Angehöriger umgegangen?
Sonderfall: Schmerzensgeld schließt Hinterbliebenengeld ein
Nach den umfassenden Diskussionen fasste der AK 3 schließlich folgende Resolution:
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Es besteht Einigkeit im Arbeitskreis darüber, dass sich das im Jahre 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld grundsätzlich bewährt hat. Es kann den betroffenen Hinterbliebenen die Verarbeitung des erlittenen Verlusts erleichtern.
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Der Arbeitskreis vertritt die Auffassung, dass im Falle einer eigenen psychischen Gesundheitsverletzung des Hinterbliebenen infolge der Tötung einer nahestehenden Person (Schockschaden) der Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Schockschadens aufgeht. Folglich können nicht beide Ansprüche nebeneinander gewährt werden.
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Der Arbeitskreis hält das bisherige System der Bemessung des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall für richtig, sodass eine gesetzliche Festlegung bestimmter Beträge nicht für sinnvoll erachtet wird.
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Der bisher in der Praxis als Orientierungshilfe der Bemessung eines Hinterbliebenengeldes dienende Betrag von 10.000 Euro erscheint dem Arbeitskreis angemessen.