Nach Ansicht des VGH unternehme das Land nach wie vor nichts, um einen 2016 mit zwei Anwohnern der stark mit Schadstoffen belasteten Kreuzung "Am Neckartor" geschlossenen Vergleich umzusetzen. Daher sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Az.: 13 K 5058/18). Damals hatte das Land den Anwohnern zugesagt, den Verkehr am Neckartor an Tagen mit hoher Luftbelastung ab 2018 um 20 Prozent zu reduzieren.
Mit einem Verweis auf höhere Schadstoffbelastungen auch in den Nebenstraßen hatte das Land die Zusage später aber zurückgezogen. Das Argument: Jede Verkehrsreduzierung am Neckartor führe zu höherer Belastung andernorts, was laut Luftreinhalterecht verboten sei. Das Zwangsgeld hatte das Gericht zunächst angedroht, eine Beschwerde des Landes gegen die Androhung hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim später zurückgewiesen. Auch gegen die Festsetzung kann das Land innerhalb von zwei Wochen wieder Beschwerde beim VGH einlegen, erklärte das Verwaltungsgericht. (dpa)