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BGH: Diesel-Beschluss in voller Länge veröffentlicht

27.02.2019 12:09 Uhr
Der Bundesgerichtshof hat seinen Diesel-Beschluss in voller Länge veröffentlicht.
© Foto: picture alliance/Uli Deck/dpa

Die obersten Richter haben ihre Position zum Diesel-Beschluss vollumfänglich veröffentlicht. Darin erklären sie, warum die illegale Abgastechnik als Sachmangel eingestuft wurde. Ob damit auch per Software nachgerüstete Fahrzeuge eingeschlossen sind, ist noch offen.

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Fünf Tage nach der ersten Positionierung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Dieselskandal haben die obersten Zivilrichter ihren Beschluss in voller Länge veröffentlicht. Das 20-seitige Dokument steht seit Mittwoch in der Entscheidungsdatenbank online. Darin legen die Karlsruher Richter ausführlich dar, warum sie die illegale Abgastechnik betroffener Dieselautos als Sachmangel einstufen. Sie führen auch näher aus, weshalb Neuwagenkäufer trotz Modellwechsel einen Anspruch darauf haben könnten, dass ihnen ihr Händler ersatzweise ein mangelfreies Auto gibt (Az. VIII ZR 225/17).

Beide Feststellungen sind wichtig, weil sie die Erfolgsaussichten von Dieselklägern erhöhen. Der Senat hatte seine Einschätzung in einem Fall aus Oberfranken am Freitag überraschend öffentlich gemacht, obwohl sich der Käufer eines VW Tiguan und sein Händler kurz vor der BGH-Verhandlung auf einen Vergleich geeinigt hatten. Damit war die Möglichkeit dahin, endlich ein Grundsatz-Urteil zu sprechen.

Das bewog die Richter zu einem ungewöhnlichen Schritt: Sie gingen mit einem sogenannten Hinweisbeschluss an die Öffentlichkeit. So einen Beschluss bekommen normalerweise nur die Anwälte beider Parteien, um sich gezielter auf die Verhandlung vorbereiten zu können.

Die Richter nehmen einen Sachmangel an, weil sie die Gefahr sehen, dass die Behörden dem Käufer untersagen, sein Auto weiter zu fahren. Aus dem Beschluss ergibt sich allerdings auch, dass es einen Unterschied machen könnte, ob das Auto nachgerüstet wurde. Der Kläger hatte kein Software-Update aufspielen lassen. Von einer "verminderten Eignung" geht der Senat nur bei Fahrzeugen aus, "die mit (noch) nicht nachgerüsteten Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind". Welche Rolle die im Oktober 2015 vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Software-Updates spielen, müssen künftige Entscheidungen erst zeigen. (dpa)

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