Ein Limousinenservice darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Fahrten wie ein Taxi anbieten. Der I. Zivilsenat entschied am Donnerstag in Karlsruhe, dass der inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotene Service "Black" des Fahrdienst-Vermittlers Uber unzulässig ist. Der Dienst habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, weil mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden dürfen, die zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Auch muss ein Mietwagen nach Fahrtende wieder zum Unternehmen zurückkehren, wenn keine neue Fahrt anschließt. Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen.
Bei "Uber Black" konnten Kunden über eine App einen Oberklasse-Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt über Uber dann den Fahrauftrag. Das Unternehmen gab die Bedingungen vor und wickelte den Zahlungsverkehr ab. Nach dem BGH-Urteil reicht es nicht, wenn der Fahrauftrag durch Uber gleichzeitig am Sitz des Mietwagenunternehmens und beim Fahrer eingeht. Bei dem zugrundeliegenden Paragrafen des Personenbeförderungsgesetzes handele sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung, entschieden die Richter.
Das Kammergericht Berlin hatte in "Uber Black" im Jahr 2015 einen Verstoß gesehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im vergangenen Dezember entschieden, dass Ubers Angebot unter die Verkehrsdienstleistungen fällt und nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr. Somit sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln.
Uber ging in Revision
Bei der Personenbeförderung mit Taxis gelten regulierte Preise und eine Beförderungspflicht. Für einen Limousinenservice mit Fahrer fehlen derartige Regeln. Ein Berliner Taxiunternehmen hatte gegen "Uber Black" geklagt und in den Vorinstanzen gewonnen. Dagegen war Uber vor dem BGH in Revision gegangen.
Die Entscheidung habe keine Auswirkungen auf das aktuelle Angebot in Deutschland, betonte ein Uber-Sprecher nach dem Urteil. Das Geschäftsmodell sei bereits vor mehr als vier Jahren entsprechend angepasst worden. "Wir wollen ein guter und langfristiger Partner für deutsche Städte sein."
Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband begrüßte das Urteil. Uber sei ein Verkehrs- und kein IT-Dienstleister, erklärte Präsident Michael Müller. Auch der Umweltschutz spiele eine Rolle. "Hätte sich Uber durchgesetzt, würden Mietwagen auf Kundensuche die Innenstädte verstopfen." Die Bedenken des BGH sollten nach Ansicht Müllers auch bei möglichen Veränderungen des Personenbeförderungsgesetzes berücksichtigt werden. (dpa)