Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung bedeutet für sich genommen nicht, dass der Zahlende die Forderung aus der Rechnung anerkennt. Hinzukommen muss eine Interessenlage, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist jetzt die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hin (Az.: VIII ZR 265/07; veröffentlicht am 11. November 2008). In dem Urteilsfall hatte ein Kunde von einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. An dem Auto trat fünf Monate später ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt des Händlers repariert wurde. Der Händler stellte dem Verbraucher eine Rechnung über das Material, die dieser auch bezahlte. Einige Tage später verlangte er aber den Betrag zurück, weil der Getriebeschaden im Rahmen der Sachmängelhaftung kostenlos hätte beseitigt werden müssen. Dem entsprach der BGH und wies die Argumentation des Händlers zurück, wonach in der vorbehaltlosen Zahlung ein Anerkenntnis der Schuld liege. "Es gibt verschiedene Arten von Anerkenntnissen – solche, mit denen sich der Anerkennende rechtlich verpflichten will, und solche, in denen er nur dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitteilen und ihn dadurch von sofortigen Maßnahmen abhalten oder ihm den Beweis erleichtern will", erklärt Creutzig. Eine solche Bestätigungserklärung werde "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" genannt. Besondere Umstände Damit ein Anerkenntnis aber gegen den Anerkennenden wirken könne, müssten besondere Umstände hinzutreten. Sie könnten zum Beispiel darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen zu entziehen. Ansonsten rechtfertigt die Bezahlung einer Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses, so der BGH. In dem vorliegenden Fall bestand kein Anlass, in der Bezahlung ein Anerkenntnis zu sehen. Denn da der Getriebeschaden innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe entstanden war, wurde auf Grund gesetzlicher Regelung (§ 476 BGB) vermutet, dass der Pkw bereits bei Übergabe mangelhaft war. Dementsprechend musste der Kfz-Händler den Schaden kostenfrei für den Verbraucher beseitigen. Seine vorbehaltlose Zahlung konnte ihm deshalb nicht zu seinem Nachteil entgegen gehalten werden. (AH)
Zahlung ohne Vorbehalt: Keine Anerkennung der Forderung

Laut BGH bedeutet die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung für sich genommen nicht, dass der Zahlende die Forderung anerkennt. Hinzukommen muss eine Interessenlage, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt.