Das OLG Hamburg hat in seinem soeben veröffentlichten Urteil (Az. 14 U 85/04) entschieden, dass die Angabe des Baujahrs eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer (auch) neben dem Datum der Erstzulassung eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 BGB darstellt. Laut Gericht gehört ein nach dem 1. Oktober des Vorjahres hergestelltes Fahrzeug zum folgenden Baujahr und wird daher höher bewertet. Nach Auffassung des OLG liegt ein Sachmangel im Rechtsinne nicht vor, wenn ein tatsächliches Herstellungsdatum vom vertraglich vereinbartem um drei Monate abweicht, ohne dass sich das Baujahr des Gebrauchtwagens hierdurch ändert – und – wenn zum Zeitpunkt eines vereinbarten Monats des Baujahrs noch kein Folgemodell auf dem Markt war. Fazit: Beim Gebrauchtwagengeschäft sollte man sich auf die Angaben der Erstzulassung beschränken, wenn keine Sicherheit über das tatsächliche Herstellungsdatum besteht. Je älter das Gebrauchtfahrzeug allerdings ist, umso weniger kann ein Sachmangel angenommen werden: Ab einem gewissen Fahrzeugalter wird eine Differenz im tatsächlichen Herstellungsdatum von wenigen Monaten keinen zusätzlichen Wertverlust bedeuten. Rechtsanwalt Rainer Bopp AUTOHAUS-Juristen G. Haug & Partner
Vorsicht bei Angaben zum Herstellungsdatum bei Gebrauchtwagen
Gericht: Kein Sachmangel bei Abweichen des tatsächlichen vom vereinbarten Herstellungsdatum um drei Monate