Recht + Steuern
Setzen, sechs!
Bewertungsportale im Internet E Wer sich über andere verbreitet oder gar deren berufliche bzw. gewerbliche Leistung kommentiert und zensiert, kann sich nicht uneingeschränkt auf sein Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen.
AUTOHAUS-JURISTEN RECHTSANWÄLTE G. HAUG & PARTNER
Niemand muss es sich gefallen lassen, im Internet an den Pranger gestellt oder mit Schmähkritik diskreditiert zu werden. Dabei bedarf es, wie in unserem Beitrag in AUTOHAUS 11/2011 (Seite 58) erläutert, stets einer sorgfältigen Abwägung, ob im Einzelfall dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung oder dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen der Vorzug zu geben ist. Darüber hinaus sind die Vorgaben nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Es liegt auf der Hand, dass die namentliche Nennung einer Person oder Firma vor allem dann…
Mehr Infos finden Sie hier!