Mit der Frage, wie lange ein Auto "neu" ist, hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigt. Das Ergebnis: Ein rund sechs Wochen zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von etwa 3.300 Kilometern kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden – auch nicht, wenn es sich um ein Premium-Fahrzeug handelt. Damit folgt das OLG der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von maximal 1.000 Kilometern und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht kommt.
Nach einem Unfall hatte der Versicherer des Verursachers den Schaden auf Basis des Wiederbeschaffungswerts reguliert. Die Besitzerin des Pkw wollte aber den Wert auf Neuwagenbasis ersetzt haben. Die Begründung: Bei dem Auto handele es sich um einen Porsche Macan, der als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als Neufahrzeug anzusehen sei. Das Auto sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig.
Die Richter sahen das anders: Die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen und Fahrzeugen mit Tageszulassung im Hochpreis-Segment bestätigten, dass ein sechs Wochen altes und gut 3.000 Kilometer gefahrenes Auto kein Neuwagen mehr sei. Zu Recht habe die Klägerin "nur" die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten (Az. 9 U 5/18). (SP-X)