Ärger mit dem Kunden droht immer dann, wenn die Reparatur/Rechnung aus seiner Sicht nicht wie erwartet oder vereinbart ausfällt. Dabei richtet sich die Vergütung für die durchgeführten Arbeiten nach den getroffenen Vereinbarungen.
Wenn so eine Vereinbarung fehlt, fällt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine ortsübliche Vergütung an. Etwas anderes gilt nur bei anderslautender Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem beauftragenden Kunden.
Klingt ganz einfach – trotzdem kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Werkstatt. Die ARAG-Versicherung hat ein paar klassische Streitfälle zusammengefasst.