Verkauft ein gewerblicher Autohändler seinen Privatwagen, kann er die Gewährleistung ausschließen. Er werde insoweit wie ein Privatmann beurteilt, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts München, aus dem der "Anwalt-Suchservice" zitiert (Az.: 212 C 23532/06). Im konkreten Fall war der beklagte Verkäufer eines gebrauchten BMW zwar auch als Autohändler tätig, das betreffende Auto war jedoch auf ihn privat zugelassen, wurde von ihm privat genutzt und gehörte auch nicht zum Betriebsvermögen. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem wurde vermerkt, dass es sich um einen Privatverkauf handele. Spätere Beschwerden des Käufers über eine mangelhafte Einspritzpumpe und die Klimaanlage wies der Händler demzufolge zurück. Als der Käufer schließlich auch noch die Kosten für einen Motortausch ersetzt bekommen wollte, ging die Angelegenheit vor Gericht. Denn der Verkäufer weigerte sich nach wie vor, die verlangten Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 3.900 Euro zu bezahlen. Zu Recht, wie die zuständige Richterin betonte: Auf Grund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Daher sei es auch unerheblich, ob die vorgetragenen Mängel überhaupt vorgelegen hätten. Dass der Beklagte auch Autohändler sei, begründe keinen "Rechtsschein" dahingehend, dass es sich um einen Verkauf im Rahmen seines Gewerbes handele. Dass der Beklagte evtl. Mängel kannte und arglistig verschwiegen habe, habe der Verkäufer nicht nachweisen können. Als Privatverkäufer träfen ihn auch keine besonderen Untersuchungspflichten. (ng)
Privatverkauf: Autohändler muss keine Gewährleistung geben

Für Mängel an einem nicht zum Betriebsvermögen zählenden Gebrauchtfahrzeug, das privat zugelassen ist, muss der verkaufende Händler nicht einstehen. Das hat das Amtsgericht München kürzlich entschieden.
Sibillek