Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Pauschaler Verlustrücktrag in 2019
Bereits geleistete Vorauszahlungen für das Jahr 2019 können mithilfe eines pauschalierten Verlustrücktrags erstattet werden. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat den Umfang nun erweitert.
Anlässlich der Corona-Krise drohen vielen Kfz-Händlern Verluste im Jahr 2020. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24.04.2020 die Möglichkeit geschaffen, die Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 mithilfe eines pauschalierten Verlustrücktrags zu erwirken. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der steuerliche Verlustrücktrag erweitert.
Bisherige Regelung nach dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020: Pauschaler Verlustrücktrag
Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 betrug 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er war bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro abzuziehen.
Betroffenheit
Der Antragsteller musste von der Corona-Krise unmittelbar und…
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