Wie neuwertig sind Tageszulassungen? Müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens Lackschäden immer angesprochen werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Landgericht München haben dazu heute zwei neue Urteile veröffentlicht. Unbenutzte Autos gelten auch nach einer Tages- oder Kurzzulassung noch als Neuwagen, so der BGH. Damit gab das Karlsruher Gericht einem Autohändler Recht, der ein fabrikneues Auto für fünf Tage zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr gefahren hatte. Ein Kunde, der das Fahrzeug über eine Leasinggesellschaft geleast hatte, wollte das Geschäft rückgängig machen, weil das Auto nicht mehr als Neuwagen anzusehen sei. (AZ: VIII ZR 109/04 vom 12. Januar 2005) Nach den Worten des VIII. Zivilsenats diente die Kurzzulassung – wie in solchen Fällen üblich – nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglichte es dem Händler, dem Käufer einen erheblichen Nachlass auf den Listenpreis zu gewähren. Dass dadurch Garantiezeit und die Frist für die TÜV-Untersuchung um wenige Tage verkürzt würden, falle nicht wesentlich ins Gewicht. Zudem sei bei einem Weiterverkauf nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen. Deshalb gelte der Wagen nach wie vor als fabrikneu. Der Lack ist ab – na und? Beim Verkauf eines zehn Jahre alten Autos muss ein privater Verkäufer nicht ausdrücklich auf Lackschäden hinweisen, entschied das Landgericht München I (Az.: 26 O 17856/04). Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug bei feuchtem Wetter nass sei und die Lackschäden deshalb schwer erkennbar seien. Eine Offenbarungspflicht bestehe nicht, weil Lackschäden keine verborgenen Mängel seien. Damit scheiterte ein Autokäufer, der die Lackschäden auf dem nassen Wagen nicht bemerkt hatte und das Geschäft wegen mangelnder Aufklärung rückgängig machen wollte. Das OLG Frankfurt hatte unlängst ähnlich entschieden: Werden bei einem Gebrauchtwagen Kratzer oder Dellen überlackiert, stellt dies nicht zwingend einen Mangel dar und muss daher beim Verkauf des Pkw nicht unbedingt angegeben werden, so die Richter (AZ: 3 U 86/2000). Die Grenze zur arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit der Lackierung Unfallschäden oder Durchrostungen überdeckt werden (wir berichteten). (pg/dpa)
NEUE URTEILE: Bundesgerichtshof: Auch Tageszulassungen sind Neuwagen
Gericht gibt Händler Recht / Landgericht München: Privater Verkäufer muss nicht ausdrücklich auf Lackschäden hinweisen