Seit Ende März können Autohäuser, die Geschäfte vermitteln und dabei einen Rabatt gewähren, die Umsatzsteuer aus diesen Nachlässen nicht mehr mindern. Das teilte Steuerberater Stan Guthmann von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner und Partner (RAW Partner) am Dienstag in München mit. "Damit besteht nun endgültig Klarheit für alle Händler, wie sie solche Nachlässe im Rahmen von Vermittlungsgeschäften umsatzsteuerlich behandeln müssen", sagte der Experte. Im Autohandel gibt es diese Geschäfte typischerweise bei Mercedes-Vertretern, aber auch bei Großkundengeschäften anderer Hersteller.
Zuletzt hatte es in diesem Bereich neue Entwicklungen in der Rechtsprechung gegeben (wir berichteten). Bisher war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass solche Nachlässe an den Erwerber der vermittelten Lieferung – gemäß deren wirtschaftlichen Bedeutung – den Provisionsumsatz des Vermittlers mindern. Durch verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs konnten die Behörden diese Ansicht aber nicht mehr aufrecht erhalten.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte das Bundesfinanzministerium daher mit, dass solche Nachlässe nicht mehr zu einer Minderung der Umsatzsteuer führen. Zudem gewährte es eine Übergangsfrist bis zur Veröffentlichung des Schreibens sowie der zugehörigen Urteile im Bundessteuerblatt. Diese endete schließlich am 27. März 2015 mit der entsprechenden Veröffentlichung. Das bedeutet: Aus Nachlässen, die bis einschließlich 27. März 2015 an Erwerber der vermittelten Lieferung gewährt wurden, darf noch die Umsatzsteuer gemindert werden. Für alle danach gewährten Nachlässe ist dies nicht mehr zulässig. Hierbei handelt es sich dann gemäß der neuen Rechtsauffassung um nicht umsatzsteuerbare Vorgänge. Dies ist sowohl bei der Kalkulation als auch der Verbuchung der Nachlässe dringend zu beachten.
Expertenkommentar von Stan Guthmann:
"Die neue Rechtslage bringt den betroffenen Vermittlern erhebliche Nachteile, soweit die Nachlässe an nicht vorsteuerabzugsberechigte Personen gewährt werden. Denn bisher konnte der Vermittler aus dem Nachlass an den Käufer der vermittelten Ware die Umsatzsteuer mindern. Somit hatte nur der Netto-Nachlass den Gewinn gemindert. Künftig mindert jedoch der Brutto-Nachlass den Gewinn des Vermittlers, sodass entweder bei gleichem Nachlass eine Gewinnminderung eintritt oder bei gleicher Gewinnauswirkung der Nachlass verringert werden muss – was wiederum die Wettbewerbsfähigkeit vermindert. Besonders deutlich wird dies bei den Mercedes-Vertretern. Denn die Niederlassungen der Daimler AG dürfen aus Nachlässen (für das eigene Verkaufsgeschäft) die Umsatzsteuer mindern. Gewährt ein unabhängiger Vertreter diesen Nachlass im Rahmen eines für die Daimler AG vermittelten Fahrzeugverkaufs, darf er die Umsatzsteuer nicht mindern, sodass er gegenüber den Niederlassungen einen Wettbewerbsnachteil in Höhe des Umsatzsteuerbetrages hat.
Bei Nachlässen an vorsteuerabzugsberechtige Unternehmer (z.B. im Rahmen von Großkundengeschäften) sollten die Auswirkungen der neuen Rechtslage nicht allzu gravierend sein, da hier regelmäßig Netto-Nachlässe vereinbart werden und der Käufer bislang auf Grund des Nachlasses die Vorsteuer aus seinem Ankauf mindern musste. Diese Vorsteuerminderung auf Seiten des Käufers ist jetzt wiederum nicht mehr notwendig, sodass sowohl dieser als auch der Vermittler durch die Minderung des Nachlasses auf den Netto-Betrag keinerlei wirtschaftliche Nachteile erleiden. Nichtsdestotrotz entsteht den betroffenen Vermittlern zunächst zusätzlicher Aufwand durch die Umstellung der Kalkulationen sowie des Buchungsverhaltens. Zudem ist mit erhöhtem Gesprächsbedarf auf Seiten der Kunden zu rechnen, soweit diesen die neue Rechtslage noch nicht bekannt ist.
Positiv an dem aktuellen BMF-Schreiben zu diesem Thema ist, dass zum Einen eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Dadurch wird die Kalkulation der betroffenen Vermittler nicht nachträglich über den Haufen geworfen. Zum Anderen wird in dem BMF-Schreiben nicht ausdrücklich verlangt, dass eine Umsatzsteuerminderung auf Seiten des Vermittlers von einer Vorsteuerkürzung auf Seiten des Vermittlers abhängig gemacht wird. Sofern sich ein Käufer, der von einem Vermittler einen Nachlass erhalten hat, also im Rahmen seiner eigenen Umsatzsteuer-Erklärung auf die neue Rechtsprechung bezieht, begründet dies daher nicht automatisch ein Verbot zur Umsatzsteuerminderung für den Vermittler." (AH)