Festpreis- oder Komplettpreis-Aktionen im Service haben Konjunktur. Um vor allem Halter älterer Fahrzeuge wieder ins Autohaus zu locken, werden dabei bestimmte Arbeiten einschließlich Ersatzteile für ein konkretes Modell zum Festpreis angeboten. Einzelnen Händlern und Werkstätten steht diese Vorgehensweise frei.
Schwierig wird es, wenn ein Hersteller oder Importeur diese Aktionen für "alle teilnehmenden Händler" auslobt. "Das ist kartellrechtlich ausgesprochen problematisch", erklärte Prof. Christian Genzow in der letzten Woche vor der Fachgruppe Fabrikatsvereinigungen in Bonn. Der Kölner Jurist warnte die Vertreter der Händlerverbände davor, solchen flächendeckenden Sonderpreis-Aktionen im Service zuzustimmen. Sie riskierten damit ein Bußgeld. Das Bundeskartellamt sei bereits aufmerksam geworden.
Gemäß Paragraph 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seien aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirken, verboten. Darunter fielen insbesondere Preisabsprachen. Als solche könne man die oben genannten Aktionen der Importeure und Hersteller sehen. Wenn diese Unterlagen oder Werbemittel zur Verfügung stellten, dürften diese keine Preisbindung enthalten. "Von einer Gemeinschaftswerbung mit gleichen Preisen sollte ebenfalls abgesehen werden", so Genzow. (dp)
TomF
Detlef Rüdel