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Kfz-Betriebe: Erstattungspflicht bei mangelhaftem Material

21.02.2017 09:16 Uhr
Ulrich Dilchert
Ulrich Dilchert: "Das ist ein Erfolg intensiver Verbandsarbeit und kommt unseren Betrieben direkt zugute."
© Foto: ZDK/ProMotor

Im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts ist künftig die Erstattung von Ein- und Ausbaukosten vorgesehen.

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Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, können Betriebe künftig von ihren Lieferanten nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt bekommen, wenn sie deren mangelhaftes Material zum Beispiel bei einer Reparatur verwendet haben. Wie das Deutsche Kfz-Gewerbe am Montagabend mitteilte, verständigte sich darauf die Koalitionsfraktionen im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts. Die Kfz-Betriebe würden selbst entscheiden, ob der Lieferant ihnen Geldersatz leisten oder selbst die erforderliche Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen müsse.

"Damit berücksichtigt der Gesetzgeber das Verursacherprinzip im Gewährleistungsrecht und erfüllt zugleich eine jahrelange Forderung des Kfz-Gewerbes", sagte ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert. Dies komme unseren Betrieben direkt zugute.

Die vom ZDK geforderte "AGB-Festigkeit" des Anspruchs auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten soll im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers biete aber die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema unzulässiger AGB-Klauseln (§ 307 BGB) einen ausreichenden Schutz für die Betriebe. 

Die gesetzlichen Änderungen werden voraussichtlich zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Der ZDK fordert daher alle Kfz-Unternehmen auf, ab diesem Zeitpunkt alle vertraglichen und tatsächlichen Abweichungen von der Erstattungspflicht mitzuteilen. Dilchert: "Wir werden etwaige Verstöße gegen die Erstattungspflicht der Ein- und Ausbaukosten genauestens prüfen und geeignete Fälle verfolgen." (AH)

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