Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ist der Vertrieb/Verkauf von Fahrzeugen zurzeit lediglich online rechtlich zulässig. Schnell stellt sich die Frage, was bei der Beratung auf dem Weg eines "Online-Kundenservices" (PC, Tablet, Smartphone usw.) und einem sich daran anschließenden Vertragsabschluss per Telefon, Fax, E-Mail und/oder Brief im Hinblick auf das Fernabsatzgesetz zu beachten ist.
Zusammen mit der Anwaltskanzlei Wolff Göbel Wagner, die auf IT-Recht und Gewerblichen Rechtschutz spezialisiert ist, hat Techno nun die Sachlage beleuchtet und seine angeschlossenen Autohäuser informiert. Insbesondere in derart schwierigen Zeiten folge die Einkaufskooperation weiterhin dem Anspruch, ihren Gesellschaftern entsprechende Lösungen an die Hand zu geben, erklärte Geschäftsführer Georg Wallus.
In diesem speziellen Fall geschieht dies in Form einer individualisierbaren Text-Vorlage, in der die Besonderheiten des digitalen Fahrzeugverkaufs unter den aktuellen Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden. Natürlich unterlägen gesetzliche Auswirkungen auch immer einer kaufmännischen Abwägung von Risiken auf Seiten der Autohäuser, hieß es.
"Gerade in der aktuellen Situation ist es uns wichtig, unsere Gesellschafter über rechtliche Besonderheiten zu informieren und Lösungen zur Verfügung zu stellen", so Wallus. Bereits im März habe man über einen optimierten digitalen Fahrzeugverkauf via virtuellen Verkaufsraum informiert, der vom Techno-Partner Hüsges entwickelt worden sei. (AH)