Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum offiziellen Spritverbrauch und Kohlendioxidausstoß des angebotenen Pkw zu machen, kann auch für Vorführwagen gelten. Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) am 21. Dezember 2011 (Az.: I ZR 190/10).
Laut aktueller Mitteilung bot der beklagte Händler am 20. April 2009 im Internet ein Auto an, das wie folgt beschrieben war: "Vorführfahrzeug (…), EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige nicht.
Darin sah ein Wettbewerbsverein einen Verstoß gegen die Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er nahm den Händler daher auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Mainz gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Koblenz hob dieses Urteil dagegen auf. Begründung: Bei dem angebotenen Fahrzeug handelte es sich nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV nicht um einen Neuwagen, weil es vom Händler vor dem Weiterverkauf zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder Auslieferung erworben wurde und auch schon eine Laufleistung von 500 Kilometern aufwies.
Nutzungsabsicht kaum ermittelbar
Der BGH stellte nun aber das erstinstanzliche Urteil wieder her. Es komme nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden können. Entscheidend seien vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ausgeschlossen wäre.
Als objektiven Umstand zogen die Karlsruher Richter die Kilometerleistung heran: "Bietet ein Autohaus ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung – erworben hat." (rp)