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Autobörse: GW-Angebot in falscher Kilometer-Rubrik rechtens

07.10.2011 13:13 Uhr
Der Tachostand ist bei Gebrauchtwagen ein wichtiges Kaufkriterium. Landet das Auto im Internet in der falschen Suchrubrik, muss dies nicht wettbewerbsrechtlich relevant sein.
© Foto: Stefan Körber - Fotolia.com

Inseriert ein Händler auf einer Online-Börse ein Fahrzeug in einer unzutreffenden Suchkategorie zur Laufleistung, liegt keine Täuschung des Verbrauchers vor. Das hat der BGH entschieden.

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Ein Autohändler, der einen Gebrauchtwagen auf einer Internetplattform anbietet und die Kilometerangabe in einer unzutreffenden Suchrubrik macht, verstößt er nicht gegen Wettbewerbsrecht. Ein solches Inserat führt Kaufinteressenten nicht in die Irre – besonders dann nicht, wenn der Händler die Laufleistung in der Angebotsüberschrift richtig stellt. Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urteil vom 6. Oktober 2011; Az.: I ZR 42/10).

In dem Streitfall bewarb der beklagte Händler auf einer Autobörse in der Suchrubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Der Kläger, der ebenfalls auf der Online-Plattform Fahrzeuge verkauft, sah in der unzutreffenden Kilometerangabe in der Suchkategorie eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung und klagte auf Unterlassung.

Das Landgericht Freiburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe hatten der Klage zunächst stattgegeben. Nach Meinung der beiden Vorinstanzen verschaffte sich der Beklagte trotz der Korrektur des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.

Das sah der BGH anders: Zwar liege in dem Fahrzeugangebot in der falschen Kilometerrubrik eine unwahre Angabe, im konkreten Fall sei die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet gewesen, den Verkehr irrezuführen. "Die richtige Laufleistung ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war", betonte der Zivilsenat. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. (rp)

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KOMMENTARE


R.Teile

07.10.2011 - 15:59 Uhr

BGH hat zwar richtiges Urteil gefällt jedoch mit einer falschen Begründung. Die einzig wahre Grundlage ist nicht die Bewerbung in Kategorieen, die nicht als Wettbewerbsstuffen zu betrachten sind, sondern allgemeines Angebot eines Fahrzeuges. Da bei Gebrauchtwagen es keine zwei identische Autos gibt, so können die Händlerangebote nicht zueinander im Wettbewerb stehen.Außerdem stehen alle Fahrzeuge im Netz im allgemeinem Wettbewerb, da unbekannt ist vofür sich ein Interessent letzendlich entscheidet. Grüße an BGH


Ra

08.10.2011 - 13:00 Uhr

Zum Kommentar r: sorry, (...) keine Ahnung, schon mal was vom bedarfsmarktkonzept gehört? Nur auf das kommts letztendlich an und da steht jedes Auto mit jedem auto zunächst im Wettbewerb.


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