Der Leasinggeber haftet unter Umständen dafür, wenn der Verkäufer schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 15. Juni 2011 (VIII ZR 279/10) entschieden.
Rechtsanwältin Susanne Creutzig kommentiert: "Entscheidend ist, dass der Verkäufer mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt." Grund für die Haftung sei in diesem Fall, dass der Leasinggeber einen Dritten – hier den Verkäufer – mit Aufgaben betraue, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Im zugrundeliegenden Streitfall wurde beim Verkaufsgespräch eine Rückkaufoption vereinbart, der Verkäufer wies den Käufer aber nicht darauf hin, dass die Ausübung dieser Option nicht von der Pflicht befreit, die Leasingraten weiter an den zukünftigen Leasinggeber zu bezahlen. Die Leasinggesellschaft kündigte später den Leasingvertrag fristlos und verlangte Ersatz ihres Schadens und Herausgabe des Leasinggegenstandes. Die im verhandelten Fall vom Verkäufer unterlassene Aufklärung des Käufers über die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und Leasingvertrag stelle eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei Anbahnung des Leasingvertrages dar, urteilte der BGH.
"Das Urteil enthält wichtige Ausführungen zum Leasingvertrag, der von einem Dritten vermittelt wird und an dessen Vermittlung der Leasinggeber nicht ausdrücklich beteiligt gewesen ist", so Creutzig. Die Rechtsanwältin betont: "Allein die von einem Verkäufer bei dem Käufer erzeugte Bereitschaft, den Kauf durch einen Leasingvertrag mit einem noch auszuwählenden Leasinggeber finanzieren zu lassen, sowie die nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgte Vermittlung eines Kontakts des Käufers zu dem späteren Leasinggeber durch den Verkäufer führt nicht zur Haftung des Leasinggebers für schuldhafte Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten des Verkäufers."
Praxistipp: Haftung nur unter bestimmten Voraussetzungen
Hinzutreten müssen besondere Umstände. Diese können darin liegen, dass der Verkäufer die Leasingantragsformulare des Leasinggebers bei seinen Verhandlungen mit dem Käufer vorliegen hat und diese ausfüllt und dass der Leasinggeber widerspruchslos den ausgefüllten und vom Verkäufer übersandten Leasingvertrag entgegen nimmt; das wäre ein starkes Indiz dafür, dass die Verhandlungen des Verkäufers mit Wissen und Willen des Leasinggebers erfolgt sind. (AH)
Ober von Studienrat