Wer autorisierter Servicepartner eines Autoherstellers ist, darf sich in der Werbung nicht als "Vertragspartner" dieses Herstellers bezeichnen. Dadurch entstehe beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei Vertragshändler, entschied der Bundesgerichthof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. März 2011 (Az.: I ZR 170/08). Darauf macht die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig aufmerksam.
Laut BGH liegt hierin in der Regel eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Der Rechtsverkehr erwarte von einem Händler, der in das Vertriebsnetz eines Autobauers eingebunden ist, ein besonders geschultes Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, so das Karlsruher Gericht. Zudem liege es nicht fern, dass sich die Verbraucher von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist.
Creutzig betont: "Service-Partner müssen also den Eindruck vermeiden, sie seien auch Vertragshändler eines Autoherstellers. Ansonsten droht ihnen eine Unterlassungsklage von Konkurrenten." (AH)
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Rocco Huth