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BGH: Wer darf sich "Vertragspartner" nennen?

22.09.2011 16:00 Uhr
BGH: Die Werbeaussage eines autorisierten Service-Betriebs als "Vertragspartner" führt den Verbraucher in die Irre.
© Foto: imago/Zentrixx

Wirbt ein Servicebetrieb mit dem Begriff "Vertragspartner", so ist dies laut BGH eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Beim Verbraucher entstehe der unzutreffende Eindruck, er sei Vertragshändler des Herstellers.

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Wer autorisierter Servicepartner eines Autoherstellers ist, darf sich in der Werbung nicht als "Vertragspartner" dieses Herstellers bezeichnen. Dadurch entstehe beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei Vertragshändler, entschied der Bundesgerichthof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. März 2011 (Az.: I ZR 170/08). Darauf macht die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig aufmerksam.

Laut BGH liegt hierin in der Regel eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Der Rechtsverkehr erwarte von einem Händler, der in das Vertriebsnetz eines Autobauers eingebunden ist, ein besonders geschultes Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, so das Karlsruher Gericht. Zudem liege es nicht fern, dass sich die Verbraucher von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist.

Creutzig betont: "Service-Partner müssen also den Eindruck vermeiden, sie seien auch Vertragshändler eines Autoherstellers. Ansonsten droht ihnen eine Unterlassungsklage von Konkurrenten." (AH)

 

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KOMMENTARE


Markus Braun

22.09.2011 - 17:31 Uhr

Wir haben Probleme in Deutschland...


Waldmasta

23.09.2011 - 08:29 Uhr

Ja. Ganz offensichtlich langweilen sich einige Leute. Und ob der Service und das Know-how in Großbetrieben besser ist, sei mal dahingestellt.


weststadtauto

23.09.2011 - 09:01 Uhr

Urteil richtig lesen ! : die Revision hat Erfolg : Der Antrag, der Beklagten die Behauptung zu verbieten, „Ford-Vertragspartner zu sein,und dadurch den Eindruck zu erwecken, Ford-Vertragshändler zu sein“, ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig weiter ausgeführt mit Hinweis auf die konkreten Umstände : Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner“ aufgrund der konkreten Umstände der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei „Vertragshändler“ eines Automobilherstellers, liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung


Rocco Huth

23.09.2011 - 14:04 Uhr

Welcher Nachteil entsteht bitte einem Kunden der einen vermeintlichen Vetragspartner aufsucht und dieser sich dann "nur" als Servicepartner entpuppt? Das erschließt sich mir jetzt grad nicht. Ein Vetragspartner ist ein Betrieb, der entweder im Handels- und/oder im Servicebereich ein vertragliche Bindung an eine Hersteller-Marke unterhält. Die Urteilsbegründung lässt meiner Meinung nach lediglich gefährliches Halbwissen vermuten. Ich kenne keinen Service"vertrags"partner, der nicht mit dehr hohen Auflagen in das (Service-)Vertriebsnetz des Herstellers eingebunden ist, kein teuer qualifiziertes Fachpersonal vorhalten muss und der keine aufwändige Kulanz- und Garantieabwicklung durchführt. Das ist ein Schlag ins Gesicht derer, die jahrelang für sehr viel Geld, Nerven und Aufwand bemüht waren die hohen Standards ihrer vertretenen Marke zu erfüllen und zu halten. Aber soweit denkt die deutsche Rechtssprechung nicht, wie man an diesem Beispiel wieder einmal sehr schön sieht. Ja, richtig, wir haben sonst keine anderen Probleme in Deutschland!


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