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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues Urteil zur Pauschalierung

21.06.2017 09:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Barbara Lux-Krönig

Die Teilnahme von Geschäftspartnern an einem Firmenjubiläum führen immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

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In der vorangegangenen Ausgabe des AUTOHAUS SteuerLuchses haben wir Sie über die steuerliche Bewertung von Geschenken an Geschäftsfreunde und insbesondere über ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes zur Pauschalierung von Geschenken informiert. Doch nicht nur dieses Thema ist ein Dauerbrenner – auch die Teilnahme von Geschäftspartnern an einem Firmenjubiläum führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Vor kurzem hatte das Sächsische Finanzgericht nachfolgenden Fall zu entscheiden: Eine GmbH hatte zu ihrem Firmenjubiläum 83 Gäste eingeladen, davon waren 55 Gäste keine Arbeitnehmer. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass für die Jubiläumsfeier keine Lohnsteuer erklärt wurde. Die Steuerpflichtige erklärte, dass sie für "fremde Dritte" die Pauschalierung nach § 37b EStG (30 Prozent Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) anwenden möchte. Das Finanzamt ermittelte die Kosten pro Gast für die Jubiläumsfeier und nahm die Steuerpflichtige für die 55 Geschäftspartner in Anspruch.

Die Steuerpflichtige wendete sich im Einspruchsverfahren gegen die Inanspruchnahme und trug vor, dass die Jubiläumsfeier ein Marketingereignis gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Steuerpflichtige Klage ein. Und das Sächsische Finanzgericht gab ihr Recht. So sieht das Gesetz in § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, dass alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, pauschaliert werden können.

Das Sächsische Finanzgericht stellte klar, dass die Kosten für die eingeladenen Nichtarbeitnehmer nur dann der Pauschalsteuer unterliegen, wenn zum Zeitpunkt der Jubiläumsfeier ein Vertragsverhältnis zwischen dem einladenden Unternehmen und dem jeweiligen Gast besteht. Es muss also ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Zuwendung und einem konkreten Leistungsaustausch bestehen. Fehlt dieser, so ist auch keine Pauschalsteuer zu erheben. Für den Veranlassungszusammenhang genügt es nicht, dass zwischen der Einladung zur Jubiläumsfeier und dem Leistungsaustausch eine zeitliche Nähe besteht, im Übrigen aber keine Geschäftsbeziehung vorhanden ist. Ebenso wenig genügt eine bloße Kausalverknüpfung, z.B. dergestalt, dass die Einladung zur Jubiläumsfeier der Kontaktpflege dient.

Hinweis:

Das Finanzgericht macht deutlich, dass für jeden einzelnen der 55 Geschäftspartner ermittelt wer-den muss, ob ein Vertragsverhältnis mit der GmbH besteht und ob die Einladung zur Jubiläumsfeier einen Veranlassungszusammenhang zum Vertragsverhältnis aufweist. Wurden also Gäste nur eingeladen, um z.B. einen alten Geschäftskontakt zu pflegen, dann darf für diesen Gast keine Pauschalierung vorgenommen werden.

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