Grundsätzlich gelten folgende Regelungen für Betriebsveranstaltungen:
- 110,00 Euro Brutto-Freibetrag pro Arbeitnehmer
- Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Kosten, die der Arbeitgeber gegen-über Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, wie Raummiete, Band usw.
- Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen
- Zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr
Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den Brutto-Freibetrag von 110,00 Euro, dann ist der übersteigende Betrag pauschal zu versteuern. Die ersten 110 Euro bleiben also immer steuerfrei.
Zu nachfolgenden Punkten bezieht das BMF unter anderem Stellung:
Teilnehmer:
Es gibt auch zukünftig keine Billigkeitslösung, wonach die Anzahl der angemeldeten Teil-nehmer entscheidend ist. Somit kommt es immer auf die anwesenden Teilnehmer an. Für Unternehmer kann diese Aussage erhebliche steuerliche Nachteile haben, nämlich dann, wenn wesentlich weniger Arbeitnehmer zu der Betriebsveranstaltung erscheinen und somit die Kosten durch deutlich weniger Teilnehmer geteilt werden müssen. Dies kann zur Folge haben, dass der 110 Euro Freibetrag überschritten wird.
Geschenke:
Bei dem 110 Euro Freibetrag sind solche Zuwendungen zu berücksichtigen, die "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung anfallen. Werden Geschenke an Arbeitnehmer nur "bei Gelegenheit" der Betriebsveranstaltung überreicht, so fallen diese nicht in den Anwendungsbereich des Freibetrags. Das BMF versucht diese wagen Abgrenzungskriterien zu konkretisieren. Danach werden Geschenke dann "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung überreicht, wenn zwischen dem Geschenk und der Betriebsveranstaltung ein konkreter Zusammenhang besteht.
- bei Geschenken bis 60 Euro brutto pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber pauschal davon ausgehen, dass diese "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden, also bei der Freibetragsberechnung mit einzubeziehen sind.
- Bei Geschenken über 60 Euro muss einzelfallabhängig geprüft werden, ob die Geschenke "anlässlich" oder nur "bei Gelegenheit" zugewendet werden.
- Geschenke, die pauschal versteuert werden, sind bei der Berechnung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung nicht einzubeziehen.
Hinweis:
Beachten Sie, dass die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt steht, dass falls der Betrag von 110 Euro brutto pro Arbeitnehmer überstiegen wird, überhaupt kein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber möglich ist, da von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen sei.