Mazda Deutschland bietet den gekündigten Händlern seit vergangenem Freitag (27. Juli 2012) eine Pauschallösung zur Abgeltung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB an. Das teilte Tim Vogels, Anwalt des Mazda-Händlerverbands, am Dienstag in Köln mit. Die gemeinsam von Importeur und Verband erarbeitete Lösung sehe vor, dass der aus dem Vertriebsnetz ausscheidende Händler einen Pauschalbetrag pro Zulassung im letzten Vertragsjahr erhält.
Laut Vogels ist die Höhe des Pauschalbetrages davon abhängig, ob der Händler den Servicevertrag fortführt, weitere Marken vertrieben werden und/oder ein Letter of Intent (LoI) abgelehnt worden ist. Die Zahlung pro Einheit im letzten Vertragsjahr variiere zwischen 609 und 1.015 Euro, wobei bei Ablehnung eines LoI ein weiterer Abzug in Höhe von zehn Prozent vorgenommen werde.
Weitere Hürde für die Händler: Mazda fordert von dem Händler, soweit er Servicepartner bleibt, eine Änderung der Signalisations-Vereinbarung. Nach Angaben des Juristen wird dem zukünftigen Servicepartner nicht mehr gestattet, einen Pylon zu verwenden. Gleichzeitig solle er neuen AGB zustimmen.
Das Landgericht Düsseldorf hatte erst zwei Tage vor dem Mazda-Angebot eine Grundsatzentscheidung zur individuellen Berechnung des Ausgleichsanspruches erlassen. Es folgte dabei der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem die so genannte Rohertragsmethode zur Ermittlung des Ausgleichsanspruches Anwendung findet.
Vorteil: kurzfristige Zahlung
Vogels, der den betreffenden Mazda-Händler vor Gericht vertrat und auch in die Beratung über die Pauschallösung involviert war, erklärte: "Die Grundsatzentscheidung und die Pauschallösung geben dem Händler eine Wahlmöglichkeit. Jeder Händler kann individuell für sich entscheiden, welche Lösung er bevorzugt." Auch wenn die Angemessenheit der Betragshöhe fraglich erscheine, liege der Vorteil für die Autohäuser insbesondere darin, dass kurzfristig eine Zahlung erfolge.
"Derjenige Händler, der sich jedoch einen höheren Ausgleichsanspruch errechnet hat und zumindest übergangsweise nicht auf den Pylon verzichten wolle, kann sich für eine individuelle Geltendmachung des Ausgleichsanspruches entscheiden", betonte der Rechtsanwalt. Er erwartet, dass Mazda gegen das Gerichtsurteil Berufung einlegen wird. (rp)
Detlef Rüdel