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Aktuelles Bfh-Urteil: Der Vorsteuerabzug und die Betriebsveranstaltung

01.09.2023 08:03 Uhr
Firmenfeier
© Foto: Vasyl - stock.adobe.com

Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die bezogenen Leistungen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienen. Bei sogenannten "Team Building Events" ist dies der Fall.

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KURZFASSUNG
1. Es gibt keinen Vorsteuerabzug, wenn die Zuwendungen nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses, sondern dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, ein mittelbares Unternehmensinteresse (Stichwort: Team Building) reicht nicht aus.
2. Private Veranlassung (>110 Euro brutto) und Unternehmensinteresse (<110 Euro brutto) schließen sich aus. Ersteres führt zum Versagen des Vorsteuerabzuges.
3. Auch durch diese Entscheidung ändert sich nichts an der Anwendung der 110-Euro-Schwelle für Aufmerksamkeiten - das Umsatzsteuerrecht bleibt hartnäckig und so bleibt es bei einer Freigrenze.

In wenigen Wochen heißt es in München wieder "O'zapft is!". Und auch die ersten "Save the Date"-Erinnerungen für die bevorstehenden Weihnachtsfeiern füllen so langsam die Kalender. Es gibt daher kaum einen besseren Zeitpunkt, um sich mit steuerlichen Themen hinsichtlich…

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